Eigner einer Windkraftfondsbeteiligung haben einen Anspruch auf Schadensersatz,
wenn die Betreiber eines Windparks falsche Angaben zum erwarteten
Windenergieertrag gemacht haben. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az: 27 U 121/05).
(firmenpresse) - In dem zur Entscheidung stehenden Fall versuchten zwei Anleger, die insgesamt 30 000 Euro in einen Windkraftpark investiert hatten, ihre Beteiligung ungeschehen zu machen.
Weil die Betreiber in einem Prospekt des Windkraftfonds´ unrichtige Angaben zu möglichen Abschlägen beim Ertrag gemacht hatten, haben sie nach Ansicht des OLGs ihre Pflichten als Prospektherausgeber verletzt. Hieraus resultiere der Anspruch der Anleger auf Erstattung der geleisteten Einlagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist zugelassen.
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