(ots) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute
entschieden, dass die Empfänger von EU-Landwirtschaftsbeihilfen nicht
länger veröffentlicht werden dürfen. Dazu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser:
"Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung die von der
Unionsfraktion zur EU-Transparenzinitiative von Anfang an vertretene
Position klar bestätigt. Nach dem Urteil des EuGH ist bei der Nennung
privater Personennamen der Datenschutz nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Dies ist ein klarer Erfolg für die Bauern in
Deutschland. Die Unionsfraktion hat in der einseitigen
Veröffentlichung der Empfänger von Direktzahlungen im Internet immer
einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
gesehen.
Es ist bedauerlich, dass Bundesregierung und Bundesländer unserer
vielfachen Aufforderung nicht nachgekommen sind, die weitere
Veröffentlichung der Daten im Internet bis zur Entscheidungen des
EuGH auszusetzen. Denn die Veröffentlichung von Agrarzahlungen ist
nach dem Luxemburger Urteil nur für die Zukunft, aber nicht
rückwirkend angreifbar."
Hintergrund:
Die Veröffentlichung der EU-Direktahlungen geht auf eine
"Transparenzinitiative" der Europäischen Union aus dem Jahr 2005
zurück. Danach sollen die Ausgaben der EU leichter überprüfbar sein
und die EU-Organe für ihre Arbeit zur Rechenschaft gezogen werden
können.
Die entsprechende EU-Verordnung sieht vor, die Empfänger von
Direktzahlungen sowie ländlicher Regionalbeihilfen mit Firma oder
Namen, Ort und Postleitzahl ins Internet einzustellen. In Deutschland
macht dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
auf einer gesonderten Internet-Seite. Sie ermöglicht eine gezielte
Suche nach Namen, Postleitzahl oder nach der Höhe der Beihilfen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat gegen diese Praxis Bedenken
vorgebracht und hat zwei Klagen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Hinweis auf die EU-Grundrechtecharta sowie auf die Europäische
Menschenrechtskonvention betont der EuGH nun das Grundrecht auf
"Achtung des Privatlebens". Dies schließe auch den Datenschutz mit
ein.
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