PresseKat - BGH gibt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu „Schrottimmobilien“ weitgehend auf

BGH gibt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu „Schrottimmobilien“ weitgehend auf

ID: 29389

„Mündiger Anleger muss für seine Investments zurecht einstehen“

(firmenpresse) - Von Joachim Meges

Bonn/Karlsruhe - Viele Anleger beteiligten sich an geschlossenen Immobilienfonds, wobei der Kauf der Fondsanteile über Bankkredite finanziert wurde. Nachdem sich die Wertlosigkeit der Immobilien herausstellte und die versprochenen Mieten auch nicht erzielt wurden, haben einzelne Anleger die Rechtskonstruktion angefochten. Der Bankenstreit zwischen dem Zweiten und dem Elften BGH-Senat http://www.bundesgerichtshof.de hinsichtlich der Beurteilung von kreditfinanzierten Geldanlagen in Immobilienfonds ist entschieden. Der Zweite Senat hat sich auf die bankenfreundliche Linie des für Immobilienfonds inzwischen allein zuständigen Elften Senats gestellt. Geldanleger, die auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH gebaut haben, werden ihre überteuerten Steuersparmodelle nicht an die Banken zurück geben können.

Der Rechtsstreit entzündete sich an der Frage, ob die Anleger neben der Rückabwicklung Kauf Fondsanteil auch die Bankdarlehen rückgängig machen können. Dies wäre möglich, wenn der Beitritt zum Immobilienfonds und das eingeräumte Darlehen als so genanntes verbundenes Geschäft zu werten wären. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen nun klargestellt, dass es sich bei einem Realkreditvertrag nicht um verbundene Geschäfte handelt. Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist nach Ansicht der BGH-Richter nur möglich, wenn keine Grundschuld eingetragen wurde und der Anleger den Darlehensvertrag auch nicht selbst abgeschlossen hat. Auch ein nicht dazu berechtigter Treuhänder führt nicht dazu, dass der Kreditvertrag nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich nichtig wäre.

„Der mündige Anleger muss für seine Investments zurecht einstehen.", resümiert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen http://www.justus-online.de. „Auch der Kleinanleger, der eine ihm unbekannte Immobilie von einem ihm unbekannten Vermittler ungeprüft kauft und dazu auch noch ein Darlehen über das Vielfache seines Jahreseinkommens abschließt, trägt einen gehörigen Teil Mitverantwortung für seinen Leichtsinn.“






Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  BVMW-Präsident Ohoven: Neue Bilanzregeln mittelstandsfreundlich nachbessern Grüne Punkt vor dem Untergang?
Bereitgestellt von Benutzer: cklemp
Datum: 30.04.2007 - 12:29 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 29389
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Joachim Meges

Kategorie:

Dienstleistung


Meldungsart: Unternehmensinformationen
Versandart: kein
Freigabedatum: 30.04.07

Diese Pressemitteilung wurde bisher 421 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH gibt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu „Schrottimmobilien“ weitgehend auf"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

medienbüro.sohn (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sascha Lobo und die halbautomatische Netzkommunikation ...

Facebook-Browser könnte soziale Netzwerke umpflügen Berlin/München, 27. Februar 2009, www.ne-na.de - Millionen Deutsche sind mittlerweile in sozialen Netzwerken wie XING, Wer-kennt-wen, Facebook oder StudiVZ organisiert, haben ein Profil und p ...

Alle Meldungen von medienbüro.sohn