Schleswig-Holsteinische Notarkammer. "Geschenkt ist ge¬schenkt, wieder holen ist gestohlen", so heißt im Volksmund eine Rechtsansicht. Ganz grob betrach¬tet ist auch etwas Wahres dran. Doch gibt es auch Situationen, in denen der Schenker seine großzügigen Gaben zurückfordern kann.
(firmenpresse) - So kann eine Schenkung nach dem Gesetz widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 BGB). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben trachtet, ihn körperlich misshandelt, ihn grundlos anzeigt oder den Schenker schwer beleidigt. Schenkungen der Eltern wie große Geldbeträge oder ein Baugrundstück nach dessen Erhalt sich die Kinder zurückgezogen haben und sich nicht mehr um die Eltern kümmern, können allerdings nur schwerlich rückgängig gemacht werden. Das Abwenden der Kinder mag menschlich verwerflich sein, wird aber vom Gesetzgeber nicht als schwere Verfehlung angesehen.
Wer sicher gehen will, sollte bei größeren Schenkungen ein Rückforderungsrecht in einem Schenkungsvertrag vereinbaren. In einem solchen Vertrag kann vereinbart werden, dass das Geschenk an bestimmte Forderungen geknüpft ist, die näher zu definieren sind.
Nach einer „missglückten Schenkung“ kann der Erblasser auch ein Testament errichten und den Beschenkten enterben. Ist der Beschenkte ein Erbe der ersten Ordnung, z.B. ein Kind des Erblassers, so hat er zwar Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser besteht aber nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich sollte der Erblasser bei Schenkungen eine Klausel in den Schenkungsvertrag mit aufnehmen, nach der sich der Beschenkte den Wert der Schenkung auf etwaige Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen muss.
Wer nachher keine bösen Überraschungen erleben will, sollte vor einer Schenkung einen Notar aufsuchen und mit ihm besprechen, wie die Interessen in einem Schenkungsvertrag gewahrt werden können.
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Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats
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