(firmenpresse) - Rechtsanwaltskammer Koblenz. Beim Koblenzer Erbrechtstag am 04.11.2013 erklären Rechtsanwalt Georg Kaiser, Rechtsanwalt Joachim Müller und Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer, was es im Erbrecht zu beachten gibt, um Steuern zu sparen und in einer Patchworkfamilie niemanden zu benachteiligen.
Wer seinen Nachlass regelt, der muss sich zunächst überlegen, was ihm überhaupt gehört. Das festzustellen, ist nicht immer einfach. Wenn Eheleute gemeinsam ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut haben, dann muss keineswegs immer jedem Gatten die Hälfte gehören. Entscheidend ist, was im Grundbuch steht.
Und wem gehören die Konten oder Wertpapierdepots? Gerade mit dem Girokonto kann es bei einem Todesfall erhebliche Probleme geben. Denn stirbt der Kontoinhaber, darf die Bank nichts mehr auszahlen. Die Feststellung der Erben erfolgt durch Erbschein des Nachlassgerichts, dessen Erteilung durchaus mehrere Wochen dauern kann. Vielfach akzeptieren die Banken auch ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, mit welchem ein vom Erblasser errichtetes öffentliches, also notarielles Testament eröffnet wird. Bis dahin kann niemand – auch der Ehepartner des Verstorbenen – einen Euro abheben. Anders ist es, wenn die Eheleute ein „Oder-Konto“ führten: Kontoinhaber sind Karl oder Maria Müller. Dann kann der überlebende Gatte, der dann selbst Kontoinhaber ist, Geld auch nach dem Tod des Mitinhabers abheben. Ansonsten hilft nur eine Vollmacht, die bei der Bank für den Todesfall hinterlegt wird.
Ist auch das Wertpapier-Depot ein „Oder-Depot“ spricht vieles dafür, das beiden Inhabern je die Hälfte zusteht. Es kann aber auch anders sein, wenn sich beispielsweise nachweisen lässt, dass die Wertpapiere im Depot aus einer Erbschaft stammen, die nur ein Inhaber gemacht hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den umgekehrten Fall entschieden: Nach vielen Ehejahren hatten sich zwei alte Leute getrennt. Er hatte gearbeitet, sie den Haushalt und die Familie versorgt. Von dem Geld, das der Mann verdiente, hatte die Frau seit 1952 Mark um Mark beiseite gelegt, auf Sparkonten, die nur auf ihren Namen lauteten. Mit anwaltlicher Hilfe beanspruchte der Mann seine Hälfte von damals rund 220.000 DM. Der BGH sprach ihm das Geld zu und hob eine gegenteilig lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts auf (Urteil vom 11.09.2002, Az. XII ZR 9/01).
Rund 200 Millionen Sparbücher soll es in Deutschland geben, davon etwa zwei Millionen „Schlafkonten“. Damit sind die Sparbücher gemeint, die über Jahre hinweg unverändert geblieben sind, aus welchen Gründen auch immer. Die nahe liegende, aber keineswegs einzige Erklärung: Der Verstorbene hatte das Sparbuch schlicht vergessen. Die Erben finden das Buch und verlangen Auszahlung des ausgewiesenen Betrages, einschließlich aller in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen. Für die Bank, die die Sache nach 20 oder mehr Jahren längst als erledigt angesehen hat, kann das schmerzlich sein. Sie kann einwenden, die Forderung des Kunden sei seinerzeit durch Zahlung erloschen, mindestens aber verjährt. Damit muss sich ein anwaltlich gut beratener Erbe nicht zufrieden geben.
Die Eintragung im Sparbuch gilt als richtig. So hat es der BGH entschieden. Die Bank kann sich auch nicht auf Verjährung berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.06.2002, Az.: XI Z 3671/01).
Weitere Informationen zum Thema „Erbrecht“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 04.11.2013, 17:30 Uhr im Görreshaus, Eltzerhofstraße 6a in Koblenz. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info(at)srh-pr.de
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