(firmenpresse) - München, 3. Dezember 2010 – 60 Prozent der Deutschen bestellen laut einer aktuellen Bitkom-Studie bereits Waren im Internet. Viele Verbraucher wissen jedoch gar nicht, welche Rechte sie beim Online-Shopping haben. Wie Online-Einkäufer problemlos vom Kauf zurücktreten können, was sie bei beschädigter Ware unternehmen sollten und wie man sich gegen betrügerische Internethändler wehrt, erklärt jetzt das Technikmagazin CHIP in seiner aktuellen Ausgabe.
Unterstützt von Rechtsanwalt Michael Schweizer hat CHIP die wichtigsten Antworten auf Rechtsfragen zum Online-Shopping zusammengestellt:
1. Widerrufsfrist von 14 Tagen
In der Regel hat jeder Online-Käufer das Recht, die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Angaben von Gründen zurückzuschicken. Verbraucher sollten darauf achten, ob ihnen ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht eingeräumt wurde. Bei Letzterem muss innerhalb der Frist der Kauf nicht nur widerrufen werden, sondern die Ware muss auch zurückgegeben worden sein.
2. Keine Wertminderung bei Probenutzung
Wer eine zugesendete Ware kurzzeitig bestimmungsgemäß ausprobiert und danach wieder an den Verkäufer zurückschickt, muss keinen Wertersatz für die Nutzung zahlen – so auch entschieden von Europäischem Gerichtshof und BGH. Das gilt sogar dann, wenn die Ware durch Ausprobieren an Wert verloren hat.
3. Mahnung bei überschrittener Lieferzeit und Vorkasse
Trifft die bezahlte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ein, sollte man sie beim Händler schriftlich anmahnen und eine angemessene Frist setzen, am besten per Fax. Reagiert er nicht, sollte man versuchen, sein Geld über die Bank oder den Bezahlservice zurückzubekommen – und beim Verdacht auf Betrug Anzeige erstatten. Tipp: Vor dem Kauf im Internet recherchieren, ob der Händler vertrauenswürdig ist.
4. Zurückschicken ohne Originalverpackung
Schickt man Ware ohne die Originalverpackung zurück, muss der Händler sie dennoch zurücknehmen. Unabhängig davon sollte aber die gewählte Verpackung für die Rücksendung geeignet sein, um Schäden an der Ware durch den Transport zu verhindern.
5. Bei Mangel gilt die gesetzliche Gewährleistung
Entdeckt man bei Neuware auch nach der Widerrufsfrist einen Defekt oder eine Beschädigung, greift weiterhin die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren: Der Händler muss die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhandenen Mängel beseitigen oder Ersatz liefern. In den ersten sechs Monaten gilt bei Beanstandungen die Vermutung, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.
Weitere Rechtsinformationen zum Online-Shopping sowie die Software „CHIP AGB-Checker“, die wichtige Stellen in AGBs farblich hervorhebt, finden Sie in der aktuellen CHIP (Ausgabe 01/2011). Wer darüber hinaus noch Fragen hat, kann sie Rechtsanwalt Michael Schweizer in einer eigens eingerichteten Facebook-Diskussion auf www.facebook.com/kannichklagen stellen.
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