Immer mehr Menschen werden wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt. Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert. Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren.
(firmenpresse) - Als Betroffenenvertreter teilen wir diese Auffassung. So vertreten wir gegenwärtig deutschlandweit mehrere tausend Betroffene. In (fast) allen Fällen wurde auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang sind nur sehr wenig Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe tatsächlich geltend gemacht und eingefordert wurde. Hierfür gibt es im Wesentlichen drei mögliche Erklärungen:
1. Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom "illegalen Filesharing"
2. Der Störer hat Sicherungsvorkehrungen getroffen, die den Zugang zu dem WLAN erschweren
3. Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen abzugleichen
Nun erhielten wir erneut ein Schreiben, in dem eine Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung, geltend gemacht wird. Die Universal Music GmbH vetreten duch die Kanzlei Rasch fordert in dem Schreiben die Zahlung von 5000,00 Euro. Es wird einem Betroffenen vorgeworfen, er habe einen bereits abgemahnten Titel, für den auch eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, nochmals in einer Tauschbörse zum Upload bereit gehalten. Damit sei die in der damals abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeführte Vertragsstrafe fällig.
Zwar bestehen vorliegend Zweifel daran, dass die Universal Music GmbH tatsächlich einen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe hat - insbesondere im Hinblick auf die begehrte Höhe. Gleichwohl führen diese Geschehnisse wieder einmal vor Augen, dass hinsichtlich des Abfassens von Unterlassungserklärungen größt mögliche Achtsamkeit an den Tag zu legen ist. Wir empfehlen daher dringend, Unterlassungserklärungen nicht ohne vorherige Prüfung durch entsprechend spezialisierte Anwälte abzugeben.
Was für die modifizierte Unterlassungserklärung gilt, gilt erst recht für die vorbeugende Unterlassungserklärung. Mittels vorbeugender Unterlassungserklärung soll etwaigen noch ausstehenden Abmahnungen zuvor gekommen werden. Dies erscheint insbesondere dann angezeigt, wenn in der Abmahnung Sampler (bspw. Bravo Hits) oder Chartcontainer (bspw. German Top 100) benannt sind, auf welchen sich der abgemahnte Titel befunden haben soll. Gerade in diesen Fallkonstellationen erhalten die Betroffenen erfahrungsgemäß häufig nicht nur eine, sondern mehrere Abmahnungen verschiedener Rechteinhaber. Drohen mehrere Abmahnungen, so erfordert es auch mehrerer vorbeugender Unterlassungserklärungen, um den drohenden Abmahnungen zu begegnen. Werden mehrere vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben, so erhöht sich dadurch auch das latente Risiko von Vertragsstrafen, für den Fall, dass gegen die Erklärungen verstoßen wird.
Keinesfalls sollten daher in Eigenregie vorbeugende Unterlassungserklärungen "ins Blaue hinein" abgegeben werden. Wenn Betroffene weitere Abmahnungen befürchten, raten wir dringend zur Beratung durch entsprechend spezialisierte Anwälte.
Ihr
Tobias Arnold
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