Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eltern ist es in der Regel wichtig, dass das Erbe unter den Kindern gerecht aufgeteilt wird. Um dies zu erreichen, gibt es in der Rechtsprechung die sogenannte Ausgleichung. Diese wird angewendet, wenn die Kinder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben der Eltern werden.
(firmenpresse) - Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen: Ein Vater stirbt und hinterlässt zwei Töchter und einen Sohn. Die beiden Töchter sind Ärztinnen geworden. Die monatliche finanzielle Unterstützung seiner Töchter während des 6-jährigen Medizinstudiums hat sich für den Vater pro Tochter auf 65.000 Euro summiert. Der Vater hat für die Ausbildung seiner zwei Töchter also insgesamt 130.000 Euro gezahlt.
Der Sohn dagegen absolviert eine Lehre. Für die Ausbildung des Sohnes entstehen dem Vater keine Kosten. Um seinen Sohn aber ebenfalls wirtschaftlich zu unterstützen, schenkt der Vater ihm eine Eigentumswohnung im Wert von 80.000 Euro. Der Vater verstirbt in dem Glauben, seine drei Kinder finanziell nahezu gleich und damit gerecht behandelt zu haben.
Zusätzlich hinterlässt der Vater seinen Kindern ein Vermögen von 490.000 Euro. Er geht zu Lebzeiten davon aus, dass es zu drei gleichen Teilen unter seinen Kindern aufgeteilt wird. Darin hat sich der Vater jedoch geirrt. Denn die Töchter verlangen wegen der Schenkung der Wohnung an den Sohn eine Ausgleichung und setzen sich damit auch durch.
Wie wird in diesem Fall gerechnet? Der Wert der Wohnung wird hinzugerechnet. Nachlass + Schenkung Wohnung = 570.000 Euro geteilt durch drei Kinder = 190.000 Euro pro Kind. Der Sohn muss sich nun die Wohnung mit 80.000 Euro anrechnen lassen, bekommt also nur noch 110.000 Euro und dafür erhalten die beiden Schwestern jede 190.000 Euro.
Wie ist das möglich? Das teure Studium der Töchter ist unterhaltsrechtlich geschuldet. Die Schenkung der Wohnung war dies dagegen nicht und kann deshalb im Erbfall zur Ausgleichung gebracht werden. Wer das als ungerecht empfindet, sollte zu Lebzeiten Vorsorge treffen: Der Vater hätte bei der Schenkung der Wohnung z.B. ausdrücklich anordnen können: „Die Schenkung ist im Erbfall nicht zur Ausgleichung zu bringen.“
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