Die Kindesadoption ist ein sehnlicher Wunsch vieler kinderloser Paare. Über die Bedingungen der Adoption eines minderjährigen Kindes berichtet daher die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen.
(firmenpresse) - Das deutsche Adoptionsrecht ist in den §§ 1741ff. BGB geregelt und stellt die Bedürfnisse des Kindes in den Vordergrund. Ihm sind die Wünsche der Adoptionswilligen nachgeordnet. Maßgebliche Grundlage der Adoption von Minderjährigen sind zwei Faktoren (§ 1741 Abs.1 BGB):
- Die Adoption dient dem Wohl des Kindes.
- Es ist zu erwarten, dass sich zwischen dem Adoptierenden (Annehmenden) und dem Kind ein familiäres Eltern-Kind Verhältnis entwickeln wird.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption durch verheiratete Eheleute und unverheiratete Personen. Verheiratete Ehepaare dürfen Kinder nur gemeinschaftlich, unverheiratete Personen hingegen ausschließlich allein adoptieren (§ 1741 Abs.2 BGB). Dieser Umstand erlangt angesichts der zunehmenden Verbreitung eheähnlicher Lebensgemeinschaften erhebliche praktische Bedeutung.
Nicht jeder Erwachsene darf ein minderjähriges Kind adoptieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt dem unverheirateten Annehmenden in § 1743 BGB ein Mindestalter des von 25 Jahren vor. Demgegenüber bedarf die gemeinschaftliche Annahme durch ein Ehepaar nur für einen Ehepartner der Vollendung des 25. Lebensjahres, während für den anderen die Vollendung des 21. Lebensjahres ausreicht.
Das deutsche Adoptionsrecht verfolgt das Ziel, adoptierte Kinder in geordnete, harmonische Familienverhältnisse zu bringen. Unter diesem Gesichtspunkt werden an die Adoption durch Unverheiratete, insbesondere Alleinstehende, besonders strenge Maßstäbe angelegt. Dies soll sicher stellen, dass dem Wohl der Kinder durch die Adoption wirklich gedient und die Herstellung eines stabilen Eltern-Kind-Verhältnisses wahrscheinlich ist.
Adoptionen sind nur zulässig, wenn ihr beide Elternteile des Kindes ausdrücklich zustimmen (§ 1747 Abs.1 BGB). Die notwendige Einwilligungserklärung kann erst acht Wochen nach seiner Geburt abgegeben werden. Sind die beiden Elternteile nicht verheiratet, darf der Kindsvater seine Zustimmung bereits vor der Geburt erklären. Die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe sollte gut bedacht werden, denn mit Eingang beim zuständigen Vormundschaftsgericht ist sie unwiderruflich (§ 1750 Abs.2 BGB). Die Einwilligung in die Adoption überträgt das elterliche Sorgerecht auf das Jugendamt und beendet die Besuchs- sowie Umgangsrechte der leiblichen Eltern.
In Fällen grober Pflichtverletzung oder absoluter Gleichgültigkeit der Eltern gegenüber ihrem Kind kann die Einwilligung der leiblichen Eltern auf Antrag des Kindes durch ein Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Jedoch stellen diese und andere Tatbestände, die derart schwere Eingriffe der Rechtsprechung in die Grundrechte der Kindeseltern rechtfertigen, eine seltene Ausnahme dar.
Eine Adoption ist nicht gegen den Willen des Kindes möglich. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird seine Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund erklärt. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres müssen sowohl das Kind als auch sein Vormund zustimmen.
Zu beachten ist die Pflicht zur notariellen Beurkundung sämtlicher Erklärungen im Rahmen des Adoptionsverfahrens (§ 1750 Abs.1 BGB). Mangelt es an der Beurkundung, ist der Adoptionsprozess nichtig.
Überprüft wird die Gültigkeit der notwendigen Erklärungen ebenso wie die Frage, ob die Adoption durch die Integration in harmonische Familienverhältnisse und den Aufbau einer guten Eltern-Kind Beziehung dem Kindswohl dient, vom zuständigen Familiengericht. Meist trifft es seine Entscheidung anhand von Jugendamtsberichten und der mündlichen Anhörung von Beteiligten.
Vor der unwiderruflichen Annahme des Kindes durch die adoptierenden Personen lebt es zunächst für eine angemessene Probezeit als Pflegekind bei ihnen (§ 1744 BGB). Entwickelt sich innerhalb dieser Probezeit alles im Interesse des Kindeswohles und sind sämtliche anderen Voraussetzungen erfüllt, spricht das Familiengericht auf Antrag des Adoptierenden die Kindesannahme aus (§ 1752 Abs.1 BGB).
Die Adoption minderjähriger Kinder ist ein langwieriger, teilweise sehr belastender Prozess. Eine professionelle Rechtsberatung und –vertretung stellt sicher, dass die Interessen aller Beteiligten bestmöglich gewahrt bleiben. Die langjährig erfahrenen Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter auf Bergen bei Rügen stehen ihren Mandanten aus diesem Grund jederzeit gerne in allen Adoptionsangelegenheiten zur Seite.
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