Rechtsanwaltskammer Koblenz. Technische Geräte haben für die meisten Kinder einen großen Reiz. Vor allem, wenn es nicht die eigenen sind. Das Smartphone der Eltern beispielsweise bietet zahlreiche Möglichkeiten damit „herumzuspielen“. Der Gang ins Internet ist leicht und damit steigt die Gefahr, in eine Abo-Falle zu tappen. Ein auf den ersten Blick vermeintlich kostenloses App entpuppt sich tatsächlich als kostenpflichtiges Abonnement. Ein sich öffnender Werbebanner stört beim Onlinespiel, die Kinder wollen zum Spiel zurückkehren, klicken neue Seiten einfach weg und schließen dabei ein Abo ab. Sind die Eltern zahlungspflichtig?
(firmenpresse) - Das Amtsgericht Düsseldorf hat bereits im Jahre 2006 entschieden (Aktenzeichen 52 C 17756/05), dass Verträge über Angebote, die sich an Jugendliche und Minderjährige als Hauptzielgruppe richten, nicht mit dem erwachsenen Anschlussinhaber, sondern in der Regel mit dem minderjährigen Nutzer des Handys zustande kommen.
Solche Verträge mit Minderjährigen sind jedoch gemäß §§ 107, 108 BGB schwebend unwirksam. Das heißt, ohne die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten kommt kein Kaufvertrag zustande.
In tatsächlicher Hinsicht problematisch ist jedoch, dass der angeblich abgeschlossene Vertrag in der Regel erst bemerkt wird, wenn diesbezügliche Kosten auf der Telefonrechnung unter der Rubrik „Beträge anderer Anbieter“ auftauchen.
Um den zu Unrecht abgebuchten Betrag zurückzuerhalten, empfiehlt es sich, die Abrechnung insgesamt über die Bank zurückbuchen zu lassen und anschließend den unstreitigen Teil zu überweisen.
Da diese Vorgehensweise jedoch auch zu Ärger mit dem Telefonanbieter führen kann, sollte man vorsorglich gegenüber seinem Telefonanbieter die Möglichkeit des Drittanbieterinkassos generell ausschließen. In diesem Fall können Drittanbieter ihre vermeintlich erbrachten Leistungen nicht über die Telefonrechnung abrechnen und vom Konto einziehen lassen. Die Drittanbieter müssten dem Anschlussinhaber diese vielmehr in Rechnung stellen, was den Vorteil bietet, zunächst prüfen zu können, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist oder nicht.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau-ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts-anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
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