Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer denkt, im Internet sei alles gratis, kann eine böse Überraschung erleben. Es häufen sich die Fälle, bei denen ahnungslose Nutzer vermeintliche Gratisangebote herunterladen und dann erfahren, dass sie ein kostenpflichtiges Abonnement bestellt haben.
(firmenpresse) - Bei der Suche nach kostenloser Software wie z.B. Open Office stranden Internetsurfer ungewollt auf Seiten, die nur auf den ersten Blick einen kostenlosen Download anbieten. Dort findet der Nutzer neben einer Kurzbeschreibung der Bürosoftware, allgemeine Hinweise zu möglichen Mitgliedsvorteilen. Was der Nutzer hingegen nicht sieht und auch nicht sehen soll, ist ein Hinweis darauf, dass Mitgliedsbeiträge gezahlt werden müssen. Dieser existiert meist optisch versteckt auf der Seite oder sogar nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die man gesondert aufrufen muss.
Stattdessen folgt eine Aufforderung zum Login. Wer sich dann auf der Homepage mit seinen persönlichen Daten anmeldet, hinterlässt nicht nur seine Visitenkarte bei diesem dubiosen Anbieter, sondern verpflichtet sich ungewollt für die nächsten zwei Jahre einen Mitgliedsbeitrag von acht Euro monatlich zu zahlen. Insgesamt also 192 Euro für eine Software, die eigentlich gratis ist. So steht es im Kleingedruckten neben der Eingabemaske. Wenn die Hinweise auf die Kostenpflicht erst nach Eingabe und Absenden der eigenen Daten auf dem Bildschirm sichtbar werden, hat der Nutzer noch Glück. Dann fehlt es eventuell an einem wirksamen Vertrag.
Viele Betroffene, die auf eine solche Abzocke hereingefallen sind, suchen Unterstützung in Internetforen. Leider verbergen sich hinter manchen vermeintlichen Hilfeseiten im Netz die Abzocker selbst und geben Ratschläge, die den Betroffenen zur Zahlung bewegen sollen.
Viele dieser vermeintlichen Verbraucherschutzseiten sind soweit optimiert, dass sie in der Trefferanzeige von Suchmaschinen wie Google ganz weit vorne erscheinen und wirklich hilfreiche Foren nach hinten drängen. So landen Hilfesuchende wieder bei den Geschäftemachern, gegen die sie sich wehren wollen. Der Betroffene wird ein zweites Mal zum Opfer.
Wer sein 14-tägiges Rücktrittsrecht beim Internetvertrag nicht beachtet hat und auch nicht zahlt, erhält schon nach kurzer Zeit ein Forderungsschreiben eines Inkassobüros. Spätestens jetzt begleichen viele Betroffene die Rechnung, weil sie Angst vor einer angedrohten Zwangsvollstreckung haben.
Doch das muss nicht sein. Inkassoschreiben sind keine amtlichen Dokumente. Die angedrohten Maßnahmen (Gerichtsvollzieher, Pfändung, Vollstreckung) dienen allein dazu, den Betroffenen einzuschüchtern. Ein Inkassobüro kann nicht einfach pfänden oder vollstrecken. Ohne ein Gerichtsverfahren geht nichts! Selbst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, muss der Empfänger lediglich Widerspruch dagegen erheben. Betroffene tun gut daran, den gesamten Schriftwechsel aufzubewahren und einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Droht ein Gerichtsverfahren, muss der Anbieter ein rechtmäßiges Zustandekommen eines Vertrages beweisen. Das fällt ihm bei den angewandten Methoden oftmals schwer, so dass die Angelegenheit im Sande verläuft. Häufig behaupten die Netz-Betrüger, der Nutzer sei über die IP-Nummer seines Computers identifiziert worden. Diese Daten darf der Internetdienstleister aber nur auf Grund eines Gerichtsentscheides bekannt geben und dabei haben die unseriösen Anbieter schlechte Karten.
Noch besser ist es jedoch, erst gar nicht auf die „Kostenfallen“ hereinzufallen. Wer genau hinsieht, kann die Internetangebote schon nach wenigen Klicks entlarven. Grundsätzlich sollten Internetsurfer nur die Daten eingeben, die für einen Service notwendig sind. Bei einem Benzinkostenvergleich benötigt der Anbieter beispielsweise nur die Postleitzahl, um Tankstellen in der Nähe anzuzeigen.
Internetnutzer sollten vor allem bei Gewinnspielen und Tests äußerst vorsichtig sein und niemals die Bankverbindung oder Kreditkartennummer weitergeben. Generell gilt: Wenn auffällig mit „kostenlosen“ Downloads oder sonstigen Leistungen („kein Witz, Sie haben gewonnen“) geworben wird, liegt der Betrugsversuch schon sehr nahe.
Auch wenn es lästig ist, sollte man immer die AGB studieren und auf Hinweise zu eventuellen Kosten achten. Wer sich unliebsame Überraschungen ersparen will, sollte immer auch das Kleingedruckte auf den Internetseiten lesen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder unter der Adresse www.schleswig-holsteinische-rechtsanwaltskammer.de.
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