Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Frage erwartet, ob der Einsatz von
Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig ist oder
gegen geltendes deutsches Zusatzstoffrecht verstößt. Der BGH hat sich mit recht kurzer und
nüchterner Begründung für Ersteres entschieden.
(firmenpresse) - Gegenstand des Rechtsstreits war der Vertrieb von zwei Nahrungsergänzungsmitteln eines
großen Pharmakonzerns, die Glucosaminsulfat und Chondrotinsulfat in Dosierungen von
600 mg und 1200 mg Glucosaminsulfat sowie 75 mg Chondroitinsulfat enthalten. Ein
Unternehmen, welches Produkte mit diesen Stoffen in höherer Dosierung als Arzneimittel
vertreibt, war der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Präparaten um
ernährungsphysiologischen Zwecken dienende Lebensmittel-Zusatzstoffe handelte. Da
diese Stoffe nach der Verkehrsauffassung nicht überwiegend wegen ihres Nährwerts
verwendet würden, dürften sie ebenso wie aus technologischen Gründen zugesetzte
Zusatzstoffe nicht ohne entsprechende Zulassung in Verkehr gebracht werden. Dies
ergebe sich aus einer Regelung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 2 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 LFGB). Danach sind Stoffe, die einem Lebensmittel zu
ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden, den technologischen
Zusatzstoffen gleichgestellt, sofern es sich nicht um charakteristische Zutaten des Produkts
handelt oder um Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich
sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs-
oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Mangels Eingreifen
dieser Ausnahmen und mangels einer solchen Zulassung sei der Vertrieb daher rechts-
und wettbewerbswidrig.
Das beklagte Unternehmen ist dem entgegengetreten. Nach seiner Ansicht handelt es
sich bei den Stoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat um charakteristische Zutaten
des Mittels Orthoexpert Gelenknahrung. Zumindest aber sei das im deutschen Recht
bestehende präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für aus anderen als
technologischen Gründen zugesetzte Lebensmittel-Zusatzstoffe mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Der BGH und auch die beiden Vorinstanzen gaben dem beklagten Unternehmen Recht.
Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, hatte noch so seine
Schwierigkeiten, eine plausible Begründung dafür zu finden, warum hier nicht das
deutsche Zusatzstoffverbot greift. Es hatte offengelassen, ob Glucosaminsulfat und
Chondroitinsulfat zulassungspflichtige Zusatzstoffe i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB
seien. Die Klage sei jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil eine vom Bundesinstitut
für Risikobewertung (BfR) durchgeführte Risikobewertung dieser Stoffe ergeben habe,
dass bei gesunden und nicht schwangeren Erwachsenen mit keinen ernstzunehmenden
gesundheitlichen Risiken zu rechnen sei und der bei bestimmten Personengruppen nicht
ausschließbaren Gefahr gesundheitlicher Risiken durch entsprechende Warnhinweise auf
dem Etikett entgegengewirkt werden könne. Mit dieser Risikobewertung sei den
allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß (EG) Nr. 178/2002
(EG-Basisverordnung) Genüge getan. Die dort in Artikel 14 getroffene Regelung sei
unmittelbar geltendes Recht und verdränge daher das nach dem deutschen Recht
bestehende Zusatzstoffverbot.
Der BGH ist der Auffassung des OLG Hamburg gefolgt, allerdings nur im Ergebnis. So
kommt der BGH zu der Endscheidung, dass die einschlägige Regelung in § 2 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 LFGB gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt und zwar auch dann,
wenn wie hier ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt. Zur Europarechtswidrigkeit der
deutschen Regelung führt der BGH aus:
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft es dem
Gemeinschaftsrecht allerdings grundsätzlich nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat
verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, wenn ihnen
Nährstoffe wie beispielsweise andere als die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung
als Zusatz zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt worden sind. ... Im
Hinblick auf den von den Mitgliedstaaten auch bei der Ausübung ihres Ermessens im
Bereich des Gesundheitsschutzes einzuhaltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss eine solche Regelung jedoch ein leicht zugängliches und innerhalb eines
angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorsehen, das es den
Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Aufnahme des Nährstoffs in die nationale Liste der
zugelassenen Stoffe zu erreichen. Dabei muss vorgesehen sein, dass der
Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn eine eingehende
einzelfallbezogene Prüfung, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse
berücksichtigt werden, ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung birgt. Außerdem muss eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können."
Der BGH stellt sodann fest, dass diese Voraussetzungen bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 LFGB normierten Verbot nicht vorliegen. Zwar gelten danach für bestimmte Stoffe
Ausnahmen, die damit nicht der nach dieser Bestimmung bestehenden Zulassungspflicht
unterliegen. Für diejenigen Stoffe, für welche diese Ausnahmen nicht eingreifen, gelte
jedoch weiterhin die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 und
nach dieser Verordnung seien die Stoffe Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat weder
allgemein noch für bestimmte Lebensmittel oder bestimmte Verwendungszwecke
zugelassen. Eine von diesem Verbot gesetzliche vorgesehene Ausnahmemöglichkeit
existiere zwar, jedoch habe der Gesetzgeber hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Im Ergebnis darf das beklagte Unternehmen seine Produkte also vorerst weiter vertreiben.
Doch ob das deutsche Zusatzstoffverbot für ernährungsphysiologische Zusatzstoffe damit
wirklich am Ende ist, bleibt abzuwarten. Immerhin hält der BGH ein solches präventives
Verbot auch bei ernährungsphysiologischen Zusatzstoffen für zulässig, wenn den
betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, in einem leicht zugänglichen
und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließenden Verfahren eine
Zulassung zu erhalten. Der Gesetzgeber wird sich nun sicher hierzu seine Gedanken
machen müssen. Auch wird er seinen Vorstoß zum LFGB-Änderungsgesetz überdenken
müssen, wonach angereicherte Lebensmittel, insbesondere Energy Drinks, diätetische
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel durch eine Änderung des § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 LFGB entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr zu den Lebensmitteln zählen
sollen. Der Reaktion des Gesetzgebers auf die BGH-Entscheidung darf man jedenfalls mit
Spannung entgegensehen.
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