Die althergebrachte Form des ehelichen Zusammenlebens wird zunehmend durch ungebundene Lebensweisen ersetzt. Im Zuge des Bedeutungsverlustes der Ehe kommt nichtehelichen Lebensgemeinschaften dementsprechend eine immer größere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund schildern die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter rechtlich bedeutsame Unterschiede zur Ehe.
(firmenpresse) - Grundsätzlich unterliegt die nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen eherechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber ist aufgrund von Art. 6 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes nur dazu angehalten, die Ehe rechtlich zu schützen und sieht keinen Bedarf für Regelungen, durch die nichteheliche Lebensgemeinschaften in die Nähe der absichtlich vermiedenen Ehe gerückt würden.
Demzufolge gibt es für nichtehelich zusammenlebende Paare, die sich trennen wollen, keine gesetzlichen Vorschriften. Weder Trennungsjahre noch gerichtliche Scheidungsverfahren sind notwendig. Allerdings geht mit der gesteigerten Freiheit eine Reihe von Einschränkungen einher, da die Partner nicht von ehelichen Sonderrechten, wie der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens oder der gemeinschaftlichen Kindesadoption profitieren können.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird zudem erbrechtlich anders behandelt als die Ehe. Ihre Partner können, anders als Eheleute, keine aus den Regelungen der §§ 2265 ff. BGB folgenden Gemeinschaftstestamente errichten. Wollen sie sich gegenseitig beerben, müssen sie eine Verfügung von Todes wegen erlassen.
Diese Umstände sollten Lebenspartner in der Ausgestaltung ihres gemeinschaftlichen Lebens bedenken.
Während die meisten Lebensbereiche für nicht verheiratete Paare rechtlich ungeregelt sind, gilt dies nicht für Umgangs- und Sorgerechte. Das Umgangsrecht differenziert hierbei nicht zwischen verheirateten und nichtverheirateten Ehepartnern.
Im Sorgerecht herrscht hingegen derzeit eine erhebliche Differenz zwischen der typischerweise gemeinsamen Sorge verheirateter Eltern und den Regeln für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. In der aktuellen Fassung des § 1626 a, die vom Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 als verfassungswidrig erklärt wurde, erhält die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht, sofern die Partner nicht entweder heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.
Solange der Gesetzgeber seiner Pflicht, eine verfassungsgemäße Sorgerechtsregelung für nicht verheiratete Eltern zu schaffen, noch nicht nachgekommen ist, weisen die zuständigen Familiengerichte ein gemeinsames Sorgerecht auf Antrag eines Elternteiles zu.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft verfügt im Vergleich zur Ehe über eine Reihe spezieller Vor- und Nachteile. Eine rechtliche Beratung kann angeraten sein, um sicherzustellen, dass die Partner eine Form des Zusammenlebens wählen, mit der ihre Ansprüche und Vorstellungen optimal realisiert werden.
Die langjährig erfahrenen Familienrechtspezialisten der Kanzlei Dobiasch & Richter auf Bergen bei Rügen stehen ihren Mandanten hierbei mit fachkompetenter Beratung und ehrlichem Engagement zur Seite.
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