(ots) - Ob Fußballtraining, bei Musik oder Kultur bis hin
zu Altenpflege und Verteilung von Lebensmitteln bei der örtlichen
"Tafel" - Millionen von Bürgern setzen sich täglich für einen guten
Zweck ein. Und das Ehrenamt wird immer wichtiger, da sich der Staat
angesichts schwindender Haushaltsmittel zunehmend aus sozialen oder
kulturellen Aufgaben zurückzieht. Dessen ist man sich auch in der
Politik bewusst. Und so mangelt es nicht an Versuchen, die
gemeinnützige Arbeit gesetzlich zu stärken.
Der jüngste Vorstoß stammt von den Ländern Baden-Württemberg und
Saarland und sieht ein neues Gesetz "zur Förderung ehrenamtlicher
Tätigkeit im Verein" vor. Schon am 11. Februar steht es auf der
Agenda des Bundesrats (Drucksache 41/11). Rechtsanwalt Prof. Gerhard
Geckle aus Freiburg erklärt dazu, die darin geplanten Änderungen
kämen einer wichtigen Forderung vieler Verbände nach, die
Haftungsregelungen für Vereine so zu lockern, wie das schon einmal
vorgesehen war.
Bereits seit Ende 2009 gibt es eine besondere vereinsrechtliche
Haftungsregelung. Durch eine Änderung im BGB war damals
sichergestellt worden, dass ehrenamtliche Vorstände, die leicht
fahrlässig einen Schaden verursacht haben, nicht mehr persönlich in
Anspruch genommen werden können bzw. sogar einen
Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Verein und dessen Mitgliedern
haben (§ 31a BGB). Stürzt etwa ein Besucher am Tag der offenen Tür an
einer bislang unerkannten Stolperstelle auf dem Vereinsgelände, kann
der Vereinsvorstand nicht persönlich haftbar gemacht werden.
Allerdings wirkte sich diese Lockerung, wie der Fachanwalt für
Steuerrecht aus Freiburg betont, nur auf Schadenersatzansprüche
gegenüber Dritten aus. Eine ähnliche Regelung bei den Sozialabgaben
und Steuerpflichten lehnte der Gesetzgeber damals ab.
Nun soll dies zumindest für die Steuerpflichten geändert werden.
Das dürfte all jene entlasten, die den Vorstandsjob ehrenamtlich
ausüben. Denn Fehler passieren immer, auch wenn man nach bestem
Gewissen handelt. Sei es, dass falsche Belege nicht nachgeprüft, sei
es, dass Einnahmen aus einer Tombola falsch verbucht oder die
Ausgaben bei Sponsoreinahmen falsch zugeordnet werden. Unter
ungünstigen Umständen kann es momentan passieren, dass ein Vorstand
als Haftungsschuldner hohe Nachforderungen des Finanzamts aus eigener
Tasche zahlen muss. Nach der geplanten Neuregelung soll nun die
Haftung entfallen, wenn er seine Steuerpflichten nur leicht
fahrlässig verletzt hat, was für viele alltägliche Fehler gelten
dürfte.
Weiterhin ist geplant, ehrenamtliche Vorstände von der Haftung zu
befreien, wenn ein anderes Vorstandsmitglied einen Fehler begangen
hat. So muss man nicht mehr für Versäumnisse eines Kollegen
geradestehen.
Die dritte gute Nachricht betrifft helfende Aktive: Ãœber einen
neuen § 31b BGB sollen auch Vereinsmitglieder nicht mehr für Schäden
haftbar gemacht werden, die sie bei der Durchführung von
ehrenamtlichen Aufgaben leicht fahrlässig verursacht haben. Auch hier
vorausgesetzt, der Betreffende ist unentgeltlich tätig oder erhält
eine Vergütung, die sich im Rahmen der Ehrenamtspauschale (500 Euro
pro Jahr) bewegt.
Schließlich will der Gesetzentwurf zum Abbau bürokratischer Hürden
beitragen. Konkret geht es um die Erklärungen zum Vereinsregister,
die zukünftig von den Amtsgerichten bzw. vom Registergericht
öffentlich beglaubigt werden können. Den aufwändigen Gang zum Notar,
der bei jeder Satzungsänderung anfällt, könnte sich der
Vereinsvorstand damit in Zukunft sparen.
Prof. Geckle hofft auf eine rasche Verabschiedung der Änderungen
in den parlamentarischen Gremien. Damit würden die Abgeordneten
zeigen, "dass sie das so wichtige Thema Entbürokratisierung,
Verfahrensvereinfachung und Stärkung des Ehrenamts auch ernst
nehmen."
Weitere Informationen finden Interessierte unter
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