PresseKat - Die rechtskonforme Preisauszeichnung im Internetversandhandel

Die rechtskonforme Preisauszeichnung im Internetversandhandel

ID: 342475

Jahr für Jahr werden mehr Waren über das Internet versandt. Welche Bedingungen zur rechtskonformen Preisauszeichnung die Anbieter eines Internetversandhandels zu beachten haben, schildern die Essener Steuerexperten der Kanzlei Forschner.

(firmenpresse) - Die Preisangabenverordnung bildet die Rechtsgrundlage der Preisauszeichnung. Ihr zufolge müssen Preise klare und wahre Angaben darstellen, die der allgemeinen Auffassung im Geschäftsverkehr genügen. Dies beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten.

Im Internetversand haben alle Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass der Konsument jederzeit über den vollen Kostenumfang informiert ist, der mit seiner Kaufentscheidung einhergeht. Das gilt insbesondere auch für die transparente Darstellung von Versand- und Mehrwertsteuerkosten, wie der BGH am 16.07.2009 (BGH I ZR 50/07) feststellte.

In der Praxis wird diese Bedingung umgesetzt, indem Internetversandhändler bei der Warenpreisdarstellung eindeutig darauf hinweisen, dass sie „inklusive MwSt. und zuzüglich Versandkosten“ zu verstehen ist. Wird der Hinweis mit einer Unterseite verlinkt, die den Konsumenten leicht verständlich über die ihm entstehenden Versandkosten in Kenntnis setzt, werden die Bedingungen der Rechtsprechung erfüllt.

Neben der transparenten Darstellung seiner Versandkosten ist der Versandhändler verpflichtet, den Internetkonsumenten mittels eines virtuellen Warenkorbes genau über die einzelnen Bestandteile des Gesamtpreises zu informieren. Hierzu sind Warenpreise, Steuern und Versandkosten gesondert aufzuschlüsseln.

Möchte ein Händler sein Internetangebot in Preisvergleichslisten oder Preissuchmaschinen darstellen, darf er den kompletten Kaufpreis inklusive Versandkosten und Mehrwertsteuer nicht erst auf seiner Webseite ausweisen, sondern muss dies bereits im Rahmen der Liste bzw. Suchmaschine tun.

Wird die rechtskonforme Preisauszeichnung unterlassen, macht sich der Anbieter im Rahmen des Wettbewerbsrechtes wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot strafbar, wenn er die Verantwortung für die unvollständigen Angaben zu tragen hat.

Angesichts der nicht leicht zu durchschauenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Internetversandhandels ist jedem interessierten Anbieter zu einer professionellen Beratung zu raten. Die Steuerspezialisten der Essener Kanzlei Forscher engagieren sich hierfür jederzeit gerne mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz.





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Kanzlei Forschner
Ansprechpartner: Michael Forschner
Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
E-Mail: info(at)kanzlei-forschner.de
Homepage: www.kanzlei-forschner.de



drucken  als PDF  an Freund senden  LEGO GmbH steigert Netto-Umsatz um 14,7 Prozent / Das Unternehmen ist Motor eines stark wachsenden Spielwarenmarkts (mit Bild) Neues Sortiment der Glück GmbH online
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 04.02.2011 - 15:49 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 342475
Anzahl Zeichen: 2580

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Forschner
Stadt:

Essen


Telefon: 0201-245830

Kategorie:

Handel


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die rechtskonforme Preisauszeichnung im Internetversandhandel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Forschner (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Kanzlei Forschner