Im winterlichen Wetterchaos kommt es alljährlich zur Entstehung zahlloser Unfälle und Verspätungen, die in das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hineinwirken. Die Essener Kanzlei Forschner schildert, welche steuerlichen und arbeitsrechtlichen Folgen diese Umstände nach sich ziehen.
(firmenpresse) - Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit, betrieblich verursachten Fahrten oder Familienheimfahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung in Unfälle verwickelt werden, dürfen die ihnen hieraus entstehenden finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Der Fiskus gestattet zunächst die Geltendmachung der direkt auf den Unfall zurückzuführenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hat oder nicht. Weitere steuerlich anrechenbare Aufwendungen sind die, infolge des Unfalls entstehenden, Kosten für Anwälte, Gutachter, Prozesse und Schadenersatz. Sollte keine Reparatur des Unfallfahrzeuges durchgeführt werden und es seine gewöhnliche Nutzungszeit noch nicht überschritten haben, darf der Arbeitnehmer auch dessen Wertminderung steuerlich absetzen.
Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit ist jedoch, dass die fraglichen Kosten nicht bereits von anderer Seite, etwa einer Versicherung, getragen werden. In diesem Fall ist die Absatzfähigkeit auf den Selbstbeteiligungsanteil des Arbeitnehmers beschränkt. Muss er zudem eine Erhöhung seiner Versicherungsprämien in Kauf nehmen, darf der Arbeitnehmer diesen Mehrbetrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe geltend machen.
Das winterliche Wetter verursacht nicht nur Unfälle, sondern auch weitverbreitete Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel und Staus. Im Zuge dieser Bedingungen nehmen Jahr für Jahr Millionen Arbeitnehmer ihre Arbeit verzögert auf. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Wegerisiko zu tragen, entfällt bei wetterbedingten Verspätungen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen hiervon ergeben sich gegebenenfalls aus Tarifverträgen.
Demgegenüber entfällt die Pflicht zur Lohnzahlung nicht, falls Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufgrund des Winterwetters nicht arbeiten können. Das Betriebsrisiko für ausfallende Heizungen, Maschinen und dergleichen trägt allein der Arbeitgeber.
In der Praxis erweist es sich für den steuerrechtlich unerfahrenen Steuerzahler häufig als recht schwer, die Kosten von Unfällen steuerlich richtig geltend zu machen. Die Steuerexperten der Essener Kanzlei Forschner unterstützen ihre Mandanten, ausgehend von ihrer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung, jederzeit gerne in allen Fragen der Geltendmachung von Unfallkosten.
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