PresseKat - Telefonische Präsenz allein genügt nicht

Telefonische Präsenz allein genügt nicht

ID: 343579

In einem aktuellen Fall hat ein hessisches Berufsgericht für Heilberufe entschieden, dass ein Arzt im Notdienst tatsächlich für seine Patienten erreichbar sein muss. Eine „telefonische Präsenz“ genügt hingegen nicht.

(firmenpresse) - Das Berufsgericht für Heilberufe am VG Gießen hat einem Allgemeinmediziner einen Verweis erteilt, weil er im Notdienst nicht persönlich erreichbar war. Darüber hinaus wurde ihm eine Geldbuße von 3.000 Euro auferlegt.

Der Arzt erhielt während seines Notdienstes im Dezember 2006 abends einen Anruf, nach dem es einer älteren Frau gesundheitlich nicht gut gehe. Die an Diabetes erkrankte Frau hatte sehr hohe Blutzucker- und Blutdruckwerte. Die Patientin wurde daraufhin für 23 Uhr in die Praxis des Arztes bestellt. Eine Nichte fuhr die Patienten dann pünktlich dort hin.

Dort wurde den Frauen trotz mehrfachen Läutens und „Dauerklingelns“ aber nicht geöffnet, obwohl durch die Milchglasscheiben der Praxis Licht drang und durch die Tür Geräusche zu hören waren. Die Nichte fuhr daraufhin mit ihrer Tante in das nächste Krankenhaus, da sich der Zustand der Frau weiter verschlechterte. Die Klinikärzte stellten dort einen schweren Herzinfarkt fest, an dem die Frau noch in der gleichen Nacht starb.

Die Landesärztekammer Hessen leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein, das in einem Urteil des Berufsgerichts mündete (Az.: 21 K 3235/09): Das Verhalten des Beschuldigten stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen seine ärztlichen Berufspflichten aus § 22 Heilberufsgesetz für Hessen dar. Nach dieser Vorschrift hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. den entsprechenden Wortlaut in § 2 Abs. 2 der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen – BO –).

Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt danach die Verpflichtung eines zum Notdienst eingeteilten Arztes in der Zeit, in der er gemäß seiner Verpflichtung aus § 23 Ziffer 2 HessHeilBG am Notdienst teilnimmt, alle Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, welche ärztliche Hilfe suchen. Eine Fallgestaltung, nach welcher das Ansinnen um ärztlichen Beistand erkennbar überflüssig, unsinnig oder aus sonstigen Gründen für den Arzt nicht zumutbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor, so dass die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass für entsprechende Ausführungen zur Abgrenzung biete.





Die von der Landesärztekammer Hessen geforderte Geldbuße von 3.000 Euro hielt das Gericht für erforderlich, um dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten.
Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.



Leseranfragen:

Kontakt Ecovis
Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin
Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56
E-Mail: ulf.hausmann(at)ecovis.com www.ecovis.com



PresseKontakt / Agentur:

Kontakt Ecovis
Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin
Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56
E-Mail: ulf.hausmann(at)ecovis.com www.ecovis.com



drucken  als PDF  Word .Doc | an Freund senden  Vorsicht, Gewerbesteuer-Fallen Schwarzbuch Tierarzt sofort unter den TOP 100 bei Amazon.
Bereitgestellt von Benutzer: Tess
Datum: 07.02.2011 - 16:23 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 343579
Anzahl Zeichen: 2826

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ulf Hausmann
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 31 00 08 54

Kategorie:

Ärzte


Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Telefonische Präsenz allein genügt nicht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Betriebskosten:Ärger mit dem Mieter vermeiden ...

Bei der Vermietung von Wohnimmobilien kommt es immer wieder zu Streitigkeiten rund um die Abrechnung der Betriebskosten. Ulrich Schlamminger, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden, erläutert, worauf Eigentümer achten sollten. Herr Schlamminger, welche ...

Drei Fragen zur Beschäftigung von Migranten ...

Die Erfahrungen von Arbeitgebern mit der Beschäftigung von Migranten sind gut. Im Kurzinterview erklärt Steuerberater Ernst Knop, warum. Welche Erfahrungen haben Unternehmen aus Ihrem Mandantenkreis mit der Beschäftigung von Flüchtlingen gemacht? ...

Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft