(ots) - 15. Februar 2011 - Die gute Nachricht vorweg - mit
Einschränkungen: Direkt im Anschluss an die Elternzeit ist eine
Kündigung nicht erlaubt, außer der Betrieb ist insolvent oder
schließt. Aber sobald Mütter oder Väter wieder angefangen haben zu
arbeiten, entfällt dieser Kündigungsschutz aus der Elternzeit.
Allerdings: Will der Arbeitgeber kündigen, muss er einen sachlichen
Grund haben und die vertraglichen Fristen einhalten.
Zwar werben Politiker für Vereinbarkeit, und Unternehmen schmücken
sich mit dem Label "familienfreundlich". Aber die Praxis für Mütter
und Väter, die nach der Pause zurück in ihren Job wollen, sieht oft
ganz anders aus, berichtet die Zeitschrift ELTERN in ihrer aktuellen
Ausgabe (Heft 3 ab morgen im Handel). So werden Wiedereinsteiger
häufig ausgetrickst: Die gewünschte Teilzeitstelle sei nicht machbar,
die neue Position entspräche bei Weitem nicht den Qualifikationen,
oder man wird gezwungen, Arbeitszeiten oder -orte zu akzeptieren, die
sich nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren lassen.
Wenn Väter und Mütter in der Firma um ihr Recht kämpfen müssen,
ist der erste Ansprechpartner der Betriebsrat: Die Kollegen dort
wissen, ob tatsächlich keine passenden offenen Stellen vorhanden
sind, ob es gerade weitere laufende Teilzeitanträge gibt, man eine
Stelle teilen könnte oder ob demnächst ein Arbeitsplatz frei wird.
Kommt es dagegen zum Bruch, ist eine Klage gegen eine Kündigung
möglich. Dafür ist immer ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt für
Arbeitsrecht notwendig. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte
klären, ob sie die Kosten übernimmt. Für Geringverdiener gibt es auch
die Möglichkeit der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe; das
zuständige Gericht hält alle Informationen bereit.
Pressekontakt:
Andrea Wagner
Kommunikation/PR
G+J Frauen/Familie/People
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