Wer frühzeitig und gründlich den Verkauf des eigenen Unternehmens plant, kann entscheidende Steuervorteile für sich nutzen. In einem Unternehmen stecken Herzblut und jede Menge Arbeit, eine Fülle von Ideen und nicht zuletzt die über Jahre getätigten Investitionen. All dies fließt in die Vorstellungen vom Verkaufspreis ein, wenn sich die Eigentümer einmal von ihrem Unternehmen trennen. Eine wichtige Rolle spielen aber auch die für die
Veräußerungsgewinne geltenden steuerlichen Regelungen.
(firmenpresse) - Wer hier passende Lösungen finden will, muss, beispielsweise bei der Wahl der am besten geeigneten Rechtsform, schon im Vorfeld des Nachfolgetermins wegweisende Überlegungen anstellen. „Die Weichen für die optimale Gestaltung sollten möglichst bereits einige Jahre vor dem tatsächlichen Verkauf gestellt werden und frühzeitig in die Planung einfließen“, sagt Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis. Für Einzelunternehmer kann es sich lohnen, die Firma mit Blick auf die später geplante Veräußerung zu den Buchwerten in eine GmbH zu übertragen.
Rechtzeitig handeln
Als Verkäufer der GmbH-Anteile muss man so den Veräußerungsgewinn – anders als die Eigentümer von Personengesellschaften – später nicht voll versteuern. Hier gilt vielmehr das Teileinkünfteverfahren, bei dem der Fiskus nur auf 60 Prozent der Veräußerungsgewinne zugreift. Doch Vorsicht: Diese Regelung kommt nur dann zum Tragen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung in die GmbH und dem späteren Verkauf eine Frist von sieben Jahren eingehalten wird. „Andernfalls wird die Einbringung in die GmbH rückwirkend und je nach der bis zum Verkauf vergangenen Zeitspanne doch versteuert“, warnt Schulz. Bringt man das Unternehmen beispielsweise 2011 in eine GmbH ein, so gilt der volle Steuervorteil nur bei einem frühestens ab dem Jahr 2018 vollzogenen Verkauf. Wird dagegen schon 2016 – also nach fünf Jahren – verkauft, werden nur fünf Siebtel des Vorteils wirksam.
Wer sein Unternehmen bereits in der Rechtsform einer GmbH führt, kann mit Blick auf eine geplante Veräußerung zusätzliche Vorkehrungen treffen. Auch unter dem Aspekt der Einbeziehung spezifischer Interessen von Familienmitgliedern in die Nachfolgeregelung kann es sich beispielsweise anbieten, das Unternehmen vor dem geplanten Verkauf in eine Holding GmbH einzubringen. Der Clou dabei: Die Holding darf die Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt nahezu steuerfrei verkaufen, während der Fiskus andernfalls auf 60 Prozent des Veräußerungsgewinns zugegriffen hätte. „Weil bei Verkauf durch die Holding aber der Verkaufserlös fast ungeschmälert erhalten bleibt, wird diese regelrecht zur Schatzkiste“, sagt Bernd Sacher, Ecovis-Steuerberater. Das Kapital aus der „Schatzkiste“ Holding kann in den Folgejahren je nach individueller Planung abgezogen werden. Diese Auszahlungen unterliegen dann zwar wieder zu 60 Prozent der Steuer. „Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttungen aber können der Unternehmer und seine Familie nun selbst bestimmen“, sagt Sacher. Das wiederum heißt dann auch, dass die Gesellschafter der Holding die Besteuerung des Veräußerungsgewinns durch die Wahl des Zeitpunkts der Ausschüttung selbst lenken und damit optimieren können. Wenn die Kinder an der Holding beteiligt sind, lassen sich zudem Aspekte der Nachfolge gezielt regeln. Frühzeitiges Handeln ist allerdings unverzichtbar. „Auch die Gestaltung des Unternehmensverkaufs über die Holding-Lösung sollte rechtzeitig vorbereitet werden“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz.
Worauf Unternehmer achten sollten
Passt die bestehende Rechtsform des Unternehmens zum geplanten Verkauf oder sollte man einen Wechsel in Erwägung ziehen?
Drohen infolge einer Betriebsaufspaltung möglicherweise Probleme bei der Besteuerung stiller Reserven im Zuge des
Verkaufs?
Wie kann ich den Interessen von Familienmitgliedern
im Vorfeld der Unternehmensübertragung gerecht werden?
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