Der Bundesgerichtshof verdeutlichte am 17. November 2010 die Hausratsaufteilung im Fall der Ehescheidung. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter werfen aus diesem Anlass einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen dieses wichtigen Faktors im nahehelichen Interessenausgleich.
(firmenpresse) - Im Scheidungsfall wird häufig bitter um die verschiedenen Bestandteile des Hausrates gestritten. Welche berechtigten Ansprüche ein Ehegatte stellen kann, bestimmt sich aus eigentumsrechtlicher Perspektive danach, ob ihm das alleinige Eigentum an einem Gegenstand zusteht oder es sich um von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich geteiltes Eigentum handelt.
Wird der Beschluss zur Ehescheidung gefasst, schreibt der Gesetzgeber zunächst eine Trennungszeit von einem Jahr bis zum rechtsgültigen Ausspruch der Scheidung vor. Während dieser, aus § 1565 Abs. 2 BGB hervorgehenden, Zeitspanne gilt die Ehe seitens des Gesetzgebers noch nicht als gescheitert. Die Aufteilung der Hausratsgegenstände hat dementsprechend während der Trennung nur vorläufigen Charakter. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn sich die Ehegatten zu einer endgültigen, vertraglichen Regelung der Eigentumsverteilung entscheiden oder dies per Ehevertrag vor dem Entschluss zur Scheidung getan haben. Die Aufteilung der Gegenstände des Hausrates richtet sich in der Trennungszeit nach § 1361a BGB.
§ 1361a Abs. 1 BGB berechtigt einen Ehegatten mit alleinigem Eigentum an einem Gegenstand, diesen mitzunehmen oder die Herausgabe zu fordern. Der andere Ehegatte darf sich dem nur widersetzen, sofern er des betreffenden Gegenstandes zur eigenständigen Haushaltsführung bedarf und es in einer unbilligen Härte resultieren würde, ihn dem Eigentümer auszuhändigen.
Für alle Bestandteile des Hausrates im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gilt § 1361a Abs. 2 BGB, der die Aufteilung des Hausrates nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorschreibt. Diese, rechtlich betrachtet, gerechte Einkommensaufteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalles. Von besonderem Gewicht sind in diesem Zusammenhang das Wohl gemeinsamer Kinder sowie der Ausgleich erheblicher Einkommensungleichheiten durch eine entsprechende Aufteilung der materiellen Güter.
Erst im Zuge des eigentlichen Scheidungsverfahrens nach Ablauf der Trennungszeit erlangt die Aufteilung des Hausrates ihre endgültiger Form. Maßgeblich ist nun § 1568b BGB, der sich, wie der BGH in seinem Urteil feststellte, ausdrücklich nur auf Gegenstände erstreckt, an denen beide Ehegatten über ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht verfügen. Bestimmend ist wiederum der Gedanke der Billigkeit, nach dem Gegenstände demjenigen Ehegatten zufallen sollen, der sie stärker benötigt. Der Versorgung gemeinsamer Kinder kommt auch hier Priorität zu.
Um Unsicherheiten vorzubeugen, verfügt § 1568b Abs. 2 BGB, dass alle während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Bestandteile des Hausrates als gemeinsames Eigentum der Eheleute gelten. Ausgenommen werden Gegenstände, die ausdrücklich für das Alleineigentum eines Ehegatten bestimmt waren.
Die Aufteilung der Hausratsbestandteile beruht auf der umfassenden Würdigung des individuellen Einzelfalles. Um vor diesem Hintergrund ihre Interessen bestmöglich durchsetzen zu können, ist allen Betroffenen anzuraten, sich von einem familienrechtlich erfahrenen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen setzten sich in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren für die berechtigten Interessen ihrer Mandanten ein. Für weitere Auskünfte stehen sie jederzeit gerne zur Verfügung.
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