Der 5. Zivilsenat des OLG München hat mit Urteil vom 22.06.2010 (Az. 5 U 2020/10, WM 2010, 1901) eine Entscheidung des Landgerichtes München I (Urt. v. 11.01.2010) aufgehoben und einem Betroffenen einen Anspruch auf Wideruf eines Negativeintrages im Datenbestand der Schufa Holding AG zuerkannt. Grund war, dass die datenmeldende Stelle die gesetzlich erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des von der Datenmeldung Betroffenen nicht richtig durchgeführt hatte. Das Urteil können Sie im Volltext hier abrufen.
(firmenpresse) - Die Beklagte übermittelte der Schufa Holding AG eine angeblich fällige und unbezahlte Forderung von knapp über 1.000 € nach einer vorausgegangenen Kontokündigung. Die Schufa-Meldung erfolgte zügig nach der Kontokündigung. Innerhalb eines Monats nach Kontokündigung zahlte der Betroffene zunächst knapp über die Hälfte der Forderung ein.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München hat der Betroffene einen Anspruch Widerruf der durch die datenmeldende Stelle an die Schufa Holding AG übermittelten Daten. Die Rechtmäßigkeit der Mitteilung an eine Auskunftei setzt voraus, dass diese unter Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und das kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Bei der Prüfung dieser Fragen, sei es insbesondere unbeachtlich, dass die datenmeldete Stelle gegenüber der Schufa Holding AG zur Übermittlung der Daten vertraglich verpflichtet gewesen sein will. Eine dahingehende Wertung wäre nämlich als ein nicht zuläsiger Vertrag zu Lasten Dritter auszulegen. Es kommt jedoch allein darauf an, ob die Datennmeldung nach den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig oder unzulässig gewesen sei. Angebliche Vertragsverpflichtungen gegenüber der Schufa Holding AG sind dagegen für den von einer Datenmeldung betroffenen unbeachtlich.
Für die Abwägung der unterschiedlichen Interessen bei einem Schufa-Eintrag kommt es außerdem nicht auf die rein objektive Richtigkeit des Eintrages an. Da der Betroffene hier als einer von zwei Kontoinhabern bereits innerhalb eines Monates nach der Kontokündigung die Hälfte der Schuld gezahlt hatte, war er zumindest subjektiv der Meinung, seinerseits alles zur Tilgung der Schuld Erforderliche getan zu haben. Die datenmeldende Stelle hatte dann in der weiteren Folge auch den zweiten Kontoinhaber alleine in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund war die Schufa-Negativmeldung nach Abwägung aller Interessen unzulässig.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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