Einen Reisemangel der besonderen Art hatte Ende 2010 das Amtsgericht Köln (Az.:138 C 379/10) zu begutachten. Ein Kenia-Urlauber war in seinem Hotel von einem wilden Affen in den Finger gebissen worden. Nach Urlaubsrückkehr strengte der so verletzte Urlauber eine Klage gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld an.
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Der Urlauber konnte nicht behaupten, dass er nicht gewarnt worden wäre. Auf dem Gelände des bei Mombasa befindlichen Hotels lebten wilde Affen. Auf diesen Umstand war der Reisende bei Ankunft von der örtlichen Reiseleitung hingewiesen worden. Ebenso wurden die Urlauber im Speisesaal des Hotels darauf hingewiesen, dass sie zu ihrer eigenen Sicherheit keine Speisen aus dem Speisesaal nach draußen mitnehmen sollten.
Und auch am Pool des Hotels war ein Schild folgenden Inhalts aufgestellt: "Don't feed the monkeys. If you do, you'll see."
All diese Hinweise waren dem aus Deutschland angereisten Pauschalurlauber aber offenbar nicht Warnung genug. An seinem zweiten Urlaubstag verließ der Gast den Frühstücksraum mit einer Banane in der Hand, um sie auf seinem Zimmer als Nachspeise zu verzehren. Soweit kam es allerdings nicht. Auf dem Weg zu seinem Zimmer wurde der Urlauber von einem Affen angefallen, der sich in dem Bestreben, dem Urlauber die Banane abzunehmen, heftig in den Zeigefinger der rechten Hand des Hotelgastes verbiss.
Die Bisswunde führte nach Angaben des Betroffenen nicht nur zu starken Schmerzen und Schwellungen, sondern bescherte dem Opfer der Bissattacke auch noch einen ambulanten Aufenthalt in einer nahe gelegenen Klinik, wo er insgesamt fünf Impfungen gegen Tollwut erhielt.
Die so getrübten Urlaubsfreuden wollte der Reisende aber nicht kommentarlos hinnehmen, sondern verklagte nach Rückkehr den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von Euro 3.741,66.
Gericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Köln wies den Klageanspruch allerdings mit Urteil vom 18.11.2010 in vollem Umfang kostenpflichtig zurück.
Das Gericht entschied nach Beweisaufnahme, dass der Reiseveranstalter vertreten durch die Reise- und Hotelleitung alles unternommen hätte, um der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Reiseveranstalter seien, so das Gericht, nicht verpflichtet, den Reisenden vor allen denkbaren Gefahren zu schützen und ihm das allgemeine Lebensrisiko abzunehmen.
Der klagende Urlauber ging im konkreten Fall also leer aus. Ob wenigstens der Affe in Besitz der Banane gekommen ist, wurde nicht überliefert.
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