Im Jahr 2011 werden nach Angaben des statistischen Bundesamts wieder weit über 800.000 Deutsche sterben. Bei über 500.000 dieser Sterbefälle ist kein Testament zur Regelung der Erbfolge vorhanden.
(firmenpresse) - Auch im Jahr 2011 werden in Deutschland wieder Millionenvermögen von einer Generation auf die nächste weitergegeben. Die Anzahl der Sterbefälle im Jahr 2011 dürfte sich wieder bei weit über 800.000 einpendeln. Über 500.000 Erblasser geben demnach ihr Vermögen nach den im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergelegten Grundsätzen über die gesetzliche Erbfolge weiter. 500.000 Erblasser machen aber gleichzeitig keinen Gebrauch von den im Erbrecht vorgesehenen Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge zu lenken und auch für die Zeit nach dem eigenen Ableben dafür zu sorgen, dass es bei der Aufteilung des eigenen Vermögens nicht zu Streit kommt.
Die gesetzliche Erbfolge mag für viele schlicht bequem sein. Man muss sich schließlich zu Lebzeiten nicht mit Sachverhalten auseinandersetzen, die einem naturgemäß eher unangenehm sind. Und soweit auch nur ein gesetzlicher Erbe in Frage kommt, der die Vermögensnachfolge im Erbfall antritt, mag man es auch ruhigen Gewissens bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und keine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages errichten.
Sobald aber mehr als nur ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, durch den Erbfall möglicherweise eine absehbar inhomogene Erbengemeinschaft geschaffen wird oder wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte, vielleicht sogar ganzer Unternehmen, geht, dann sollte vernünftigerweise kein Weg an einem Testament oder Erbvertrag vorbei führen.
Dabei können auch steuerliche Gründe dafür sprechen, den Vermögensübergang von einer Generation auf die nächste lenkend zu begleiten. Deutlich wird dies allein, wenn man bedenkt, dass identische Steuerfreibeträge vom Gesetz sowohl für den Tatbestand der Schenkung als auch für die Vermögensübertragung kraft Erbfolge vorsehen. Was liegt näher, als diese Freibeträge so weit wie möglich auszuschöpfen?
Man hat aber auch nur mit Hilfe eines Testaments die Möglichkeit, auf Einzelheiten bei der Verteilung des Nachlasses Einfluss zu nehmen. Wenn man bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass auf bestimmte Personen übertragen will, dann kann man mittels einer so genannten Teilungsanordnung dafür sorgen, dass beispielsweise die Briefmarkensammlung vom Sohn geerbt wird, während die Tochter den Familienschmuck erhält. Errichtet man kein Testament, würden sowohl die Briefmarken als auch der Schmuck in den Nachlass fallen. Nachdem kein Erbe einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand hat, würde, soweit eine Einigung unter den Erben nicht stattfindet, am Ende eine Teilungsversteigerung stehen.
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