Die Nichteinrichtung stellt einen groben Verstoß nach dem AGG dar.
(firmenpresse) - Seit mehr als 5 Jahren gilt in Deutschland, das jedes Unternehmen eine Beschwerdestelle für seine Beschäftigten benennen muss. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens. Wird keine Beschwerdestelle benannt stellt dies einen groben Pflichtverstoß dar. Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann das Unternehmen dann nach §17 Abs. 2 AGG gerichtlich dazu verpflichten lassen. Auch im Öffentlichen Dienst ist für jede einzelne Dienstelle eine Beschwerdestelle zu benennen. Grund genug einmal zu überprüfen, ob die entsprechende Benennung der Beschwerdestelle im Unternehmen bzw. in der Dienstelle aktualisiert werden muss und die damit betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend geschult sind. Spezialseminare für die Beschwerdestelle nach dem AGG bietet seit über 5 Jahren PERSONALextern an. Die nächsten Seminare am 5.5.2011 in München und am 12.5.2011 in Hannover haben u.a. die Dokumentation und die Abwicklung einer Beschwerde durch die Beschwerdestelle zum Inhalt. Darüber hinaus gibt es praxisnahe Tipps und den Erfahrungsaustausch untereinander.
PERSONALextern bietet praxisbezogene Seminare aus dem Personalbereich insbesondere zum Thema „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ für die Wirtschaft und den Öffentlichen Dienst,
PERSONALextern
Karl-Heinz Heuer
mehr Service im Personalwesen
Gartenweg 3
D-38459 Bahrdorf
E-Mail-Adresse: info(at)heuer-personal.de
Internet: www.heuer-personal.de
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