(firmenpresse) - In seiner Entscheidung vom 01.02.2010 hat das AG Frankfurt der Klägerin unter Berufung auf die Regelung des § 97a II UrhG Anwaltskosten von nur EUR 100 zugesprochen. Ursprünglich machte die Klägerin die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 geltend.
Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Bewertung des Verstoßes bereite nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung sowie aufgrund des die Ermittlung der Adressdaten erheblich vereinfachenden Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG keinerlei Schwierigkeiten. In dem einmaligen Zugänglichmachen eines einzelnen Musiktitels könne auch keine erhebliche Rechtsverletzung gesehen werden. Ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ergebe sich bereits daraus, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche sei, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde.
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Auch dieses Urteil zeigt die vom AG Frankfurt vertretene Rechtsauffassung deutlich auf. Zumindest die erstmalige Abmahnung wegen eines einmaligen Uploads eines einzelnen Musikstückes kann demnach die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG begründen. Beachtenswert ist, dass hierbei die Frage, ob der streitgegenständliche Titel Bestandteil eines „Chartcontainers“ gewesen ist, durch den möglicherweise noch andere Titel anderer Rechteinhaber zum Download angeboten wurden, nicht berücksichtigt wurde. Maßgeblich für das Gericht war offensichtlich der Verstoß an einem Musikstück des klagenden Rechteinhabers.
Ihr
Aleksandar Silic, LL.M.
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