Auskünfte über zukünftige Mieter einholen
(firmenpresse) - Mietnomaden sind der Schrecken aller Vermieter: Sie mieten sich immer wieder in neue Wohnungen ein, ohne jemals die entsprechende Miete zu bezahlen. Meistens zahlen diese Mieter noch die erste Monatsmiete, doch dann wartet der Vermieter auf weitere Mietzahlungen vergeblich. Der Vermieter spricht schließlich die fristlose Kündigung aus. Die Mieter verlassen das Haus meist erst ein halbes Jahr später nach einer Räumungsklage. Mietnomaden sind der Schrecken aller Vermieter: Sie mieten sich immer wieder in neue Wohnungen ein, ohne jemals die entsprechende Miete zu bezahlen. Meistens zahlen diese Mieter noch die erste Monatsmiete, doch dann wartet der Vermieter auf weitere Mietzahlungen vergeblich. Der Vermieter spricht schließlich die fristlose Kündigung aus. Die Mieter verlassen das Haus meist erst ein halbes Jahr später nach einer Räumungsklage.
In der Zwischenzeit hat der Mieter bereits mit einem anderen Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen. Hier entrichtet er ebenfalls monatelang keine Miete und zieht erst wieder nach einer Räumungsklage aus.
Vermieter können sich vor Mietnomaden nur schützen, indem sie vor Abschluss des Mietvertrages mit Zustimmung des Mieters umfassend Auskünfte über diesen einholen. Vermieter sollten sich vom Mieter Nachweise über dessen Einkommen, eine Schufa-Auskunft und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des früheren Vermieters vorlegen lassen. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die vom Mieter eingereichten Nachweise nicht gefälscht sind.
Ist der Mieter dennoch nicht in der Lage, die Miete zu zahlen, sollte der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen und eine Räumungsklage einreichen. Das Gesetz verbietet zurzeit noch eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum. Über das sogenannte "Berliner Modell" kann aber bei einer Räumungsvollstreckung zumindest ein erheblicher Teil der Räumungskosten gespart werden.
Nicht zulässig ist jedoch eine Räumung des Vermieters, ohne zuvor das Gericht eingeschaltet zu haben. Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass einem Mieter, dessen Wohnung ohne gerichtlichen Beschluss vom Vermieter geräumt wird, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
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