Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.10.2007 zur Berechtigung einer anteiligen Kürzung auf Zuteilung von Emissions-berechtigungen
(firmenpresse) - Dr. Ines Zenke, Rechtsanwältin und Partner der energierechtlich spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Unzulässigkeit der anteiligen Kürzung für „Optierer“ vom 16.10.2007.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) hat 2004 fast flächendeckend die Zuteilungen von Emissionsberechtigungen der 1. Handelsperiode anteilig gekürzt. Diese, auf § 4 Abs. 4 Zuteilungsgesetz (ZuG) 2007 gestützte anteilige Kürzung – bekannt unter der Be-zeichnung „2. Erfüllungsfaktor“ – diente der Einhaltung des deutschen Mengenbudgets von bundesweit maximal 495 Mio. Emissionsberechtigungen pro Jahr. Nicht verschont blieben dabei diejenigen Betreiber, die sich freiwillig dem Zuteilungsverfahren gestellt hatten, das eigentlich nur für Neuanlagen galt: Die Zuteilung nicht basierend auf früheren Emissionen, sondern orientiert an dem strengen Maßstab bester verfügbarer Technik.
Ob dieses Vorgehen zulässig sei, bildete einen der Hauptstreitpunkte zwischen Anlagenbetreibern und der DEHSt. Dabei beriefen sich die Betreiber vor allem auf das denkbar stärkste Argument - den Wortlaut des Gesetzes selbst: § 11 des ZuG 2007 schloss die Anwendung eines Erfüllungsfak-tors aus. Die anteilige Kürzung wiederum sollte nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 nur für diejenigen Anlagen gelten, die einem Erfüllungsfaktor unterliegen.
„Wir begrüßen das Urteil. Viele unserer Optierer-Mandanten haben eine Zuteilung ohne Kürzung beantragt,“ freut sich Dr. Ines Zenke. „Natürlich kommt das Urteil wirtschaftlich betrachtet zu spät. Die Preise für 2005 bis 2007er Zertifikate sind so niedrig, dass schon die Gebühren der DEHSt eine Nachzuteilung als wenig lukrativ erscheinen lassen.“ In zweierlei Hinsicht wird das Urteil aber sicher interessant: Für die Vergangenheit mit Blick auf Schadenersatz, für die Zukunft mit Blick auf die sogenannten Vertrauensschutzanträge. Den Optierern hatte der Gesetzgeber im ZuG 2007 ja eine 14-Jahreszuteilung für prognostizierte Mengen ohne jegliche Kürzung versprochen. „Jeder Optierer muss bei seinem neuen Antrag abwägen, ob er (auch) den Vertrauensschutz ziehen will,“ empfiehlt Zenke.
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Ilka Marquardt
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