PresseKat - Trostpflaster vom Amt / Wann Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden können

Trostpflaster vom Amt / Wann Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden können

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(ots) - Außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen
aufgrund von Krankheit oder Behinderungen, die von der Krankenkasse
nicht erstattet werden, können unter bestimmten Umständen steuerlich
geltend gemacht werden. Beispiele für solche Kosten sind die nicht
erstatteten Anteile für eine Brille, wenn sie ärztlich verordnet
wurde, der Eigenanteil bei zahnärztlichen Behandlungen, aber auch
Aufwendungen für Begleitpersonen von hilflosen Kranken. "Es ist
grundsätzlich ratsam, ärztliche Verordnungen und Belege zu sammeln,
um sie beim Finanzamt einreichen zu können", sagt Kai Vogel,
Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, in
der "Apotheken Umschau". Das Finanzamt setzt aber jeweils eine
"zumutbare Belastung" fest, die nicht abzugsfähig ist. Sie hängt von
den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Steuerpflichtigen
ab. Voraussetzungen für die Abziehbarkeit sind: Die Kosten müssen
zwangsläufig, notwendig und angemessen sein. Krankheitskosten sind
grundsätzlich zwangsläufig, die anderen beiden Kriterien sind häufige
Streitfälle. Vorsicht ist zum Beispiel bei wissenschaftlich nicht
anerkannten Therapien geboten. Ein Arzt muss die medizinische
Notwendigkeit bescheinigen. Den Kranken ist es auch möglich,
Pauschalbeträge beim Finanzamt einzureichen, die aber im Einzelfall
zu gering sein können. Besser ist es deshalb oft, Belege zu sammeln
und die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

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Datum: 04.04.2011 - 08:00 Uhr
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