Ob ein Erbe den in Aussicht stehenden Nachlass annimmt, bleibt ihm grundsĂ€tzlich selbst ĂŒberlassen. Wie auch immer die Entscheidung ausfĂ€llt: Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter rĂ€t anhand eines Urteils des Oberlandesgerichtes DĂŒsseldorf vom 31. Januar 2011 allen Erben dazu, sich von nachweisbaren Fakten leiten zu lassen.
(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf hatte im fraglichen Urteil (OLG DĂŒsseldorf, I-3 Wx 21/11) ĂŒber die Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagung zu befinden. In dem, der Anfechtung zugrunde liegenden, Sachverhalt hatte die erbberechtigte Stieftochter mittels ErklĂ€rung vor einem Notar die Erbannahme zunĂ€chst rechtsgĂŒltig ausgeschlagen, da sie davon ausging, die Stiefmutter sei zum Todeszeitpunkt massiv ĂŒberschuldet gewesen. Als sie erfuhr, dass der Nachlass, entgegen ihren Vermutungen, einen Umfang von 75.000 Euro aufwies, entschied sich die Erbin zur gerichtlichen Anfechtung ihrer AusschlagungserklĂ€rung.
Ihrer Argumentation zufolge hĂ€tte die lange, teure Krankheit des vorverstorbenen Vaters sowohl dazu gefĂŒhrt, dass das Haus der Eltern hĂ€tte, verkauft werden mĂŒssen als auch die Stiefmutter abhĂ€ngig von öffentlicher UnterstĂŒtzung gemacht, weswegen sie fĂ€lschlicherweise von der NachlassĂŒberschuldung hĂ€tte ausgehen mĂŒssen.
Das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf verwehrte die Anfechtung mit der BegrĂŒndung, die Erbin habe den Nachlass aufgrund willkĂŒrlicher Vermutungen ausgeschlagen. Die Erbin hĂ€tte angesichts des lang zurĂŒckliegenden Verkaufs des Elternhauses im Jahr 1989 die tatsĂ€chlichen Einkommens- und BesitzverhĂ€ltnisse der Stiefmutter ermitteln mĂŒssen, bevor sie eine Entscheidung ĂŒber die Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses traf. Die fĂ€lschliche MutmaĂung eines nicht lohnenswerten Erbes begrĂŒnde keinen beachtenswerten Irrtum, der zur Anfechtung einer WillenserklĂ€rung berechtige.
Das aktuelle Urteil des OLG DĂŒsseldorf verdeutlicht, dass eine rechtskrĂ€ftig notariell beurkundete Entscheidung in Erbangelegenheiten nur dann per Anfechtung rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden kann, wenn es seitens des entscheidenden Erben trotz objektiv ausreichender und gebotener InformationsbemĂŒhungen zu einem rechtlich relevanten Irrtum gekommen ist.
Aus diesem Grund ist allen Erben dringend anzuraten, sich erst einen sachlich begrĂŒndeten Ăberblick zu verschaffen, bevor sie ĂŒber die Annahme oder Ausschlagung des fraglichen Nachlasses entscheiden.
Wie in allen Erbstreitigkeiten ist auch bei der Anfechtung einer Erbentscheidung die UnterstĂŒtzung eines erfahrenen Rechtsbeistandes erforderlich, der die komplexe Rechtsmaterie durchblickt und seine Mandanten vor unnötigen SchĂ€den bewahrt. Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf RĂŒgen steht ihren Mandanten in derartigen erbrechtlichen Angelegenheiten seit vielen Jahren zur Seite und gibt gerne weiterfĂŒhrende RatschlĂ€ge zu diesem Thema.
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