Berlin, 7.4.2011 - Zwar hat der Gesetzgeber niedergelassenen Ärzten in den vergangenen Jahren viele neue Möglichkeiten hinsichtlich der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit eingeräumt. Zwei oder gar mehr volle Versorgungsaufträge kann ein Arzt aber nach wie vor nicht erhalten.
(firmenpresse) - Ein voller Versorgungsauftrag kann auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden, der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt werden und die Tätigkeit an verschiedenen Standorten ist im Wege einer Zweigpraxis möglich. Ein Ende findet die Liberalisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit aber bei dem Bestreben des Arztes, nicht nur einen, sondern zwei oder sogar noch mehr volle Versorgungsaufträge zu erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 9. Februar 2011 entschieden (Az.: B 6 KA 44/10 B).
Die Klägerin war als Augenärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden und erlangte später zusätzlich die Fachgebietsbezeichnung Neurologie. Ihr Ziel war es unter Beibehaltung des vollen Versorgungsauftrags als Augenärztin ihren Vertragsarztsitz für Neurologie an einen anderen Ort in ein MVZ zu verlegen und dort mit vollem Versorgungsauftrag tätig zu werden.
Sowohl Zulassungs- und Berufungsausschuss, als auch die Gerichte bis hin zum BSG haben jedoch entschieden, dass selbst bei einer Zulassung für zwei Facharztgebiete keine Aufteilung des Vertragsarztsitzes in zwei Facharztgebiete mit jeweils einem vollen Versorgungsauftrag erfolgen kann. Begründet wird dies damit, dass das SGB V und die Zulassungsverordnung der Ärzte jedem Arzt maximal einen Vertragsarztsitz und einen vollen Versorgungsauftrag zuordnen.
Beispielsweise setzt die Zulassungsverordnung für eine Sitzverlegung voraus, dass der gesamte Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird. Die Gründung einer Zweigpraxis ist im Einklang mit der Zulassungsverordnung nur möglich, wenn zugleich die Tätigkeit in der Stammpraxis reduziert wird.
Weiterhin ist die von der Klägerin begehrte Vermehrung der Versorgungsaufträge mit den Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung nicht vereinbar, so das Gericht. Auch sei der Grundsatz, dass jedem Arzt nur ein Vertragsarztsitz erteilt werden kann, auch durch die Liberalisierung des Vertragsarztrechts nicht aufgegeben worden. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht unverhältnismäßig und daher gerechtfertigt.
Fazit:
Trotz weit reichender Liberalisierung in den vergangen Jahren haben die Gerichte entschieden, dass mehr als ein Vertragsarztsitz pro Arzt nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht.
Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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