BGH klärt die Frage, ob eine Rechtsberatung zum Arbeitsumfang eines Lebensmittelchemikers gehört
(firmenpresse) - Tatbestand
Ein selbstständiger Lebensmittelchemiker fertigt für eine in Österreich ansässige Gesellschaft ein juristisches Gutachten zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln in den Ländern Deutschland und Österreich an. Gegen diese Stellungnahme klagte eine bundesweit tätige Rechtsanwaltssozietät vor dem LG Mainz mit Begründung, dass hierbei gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen wurde. Hiergegen legte die Beklagte Berufung vor dem OLG Koblenz ein. Im weiteren Verlauf landete das Verfahren vor dem BGH.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz) gab den Klägern Recht und sah die juristische Arbeit des Lebensmittelchemikers nicht durch Gesetz (v.a. RBerG & RDG) gedeckt. Die Richter des OLG Koblenz sahen den Unterlassungsantrag der Kläger im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als hinreichend bestimmt an. Dieser Verurteilung folgte der BGH jedoch nicht, prüfte nach und hob das Berufungsurteil auf. Für den BGH ist der Unterlassungsantrag unkonkret, undeutlich und verallgemeinernd formuliert, so dass unklar bleibt, was dem Beklagten genau untersagt werden soll.
Wörtlich heißt es in der Urteilsschrift des BGH: „Dem Klagevorbringen ist (…) zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen.“
In diesem Sinne wies der BGH die Klage zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurück. Weiterhin sieht der BGH die Berechtigung einer Klage durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gegeben an. Darüber hinaus sind nach Auffassung des BGH die Rechtsuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Jedoch hat das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu prüfen, ob die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten innerhalb der Europäischen Union und die konkret erteilten Ratschläge bei amtlichen Kontrollen zum Berufs- und Tätigkeitsfeld eines Lebensmittelchemikers gehören und ob eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG vor-liegt.
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 RDG mit dem beanstandeten Schreiben erbracht hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte auch eine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 1 § 5 RBerG vorgenommen hat
Auch dieses Urteil verdeutlicht, wie sensibel die Gesetzgebung im Bereich des Lebensmittelrechts ist. Letztendlich sollten juristische Gutachten und Stellungnahmen immer von ausgewiesenen Experten angefertigt werden. Zu leicht kann man hier, wie der Fall verdeutlicht, in eine juristische Falle tappen.
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