Was ist das?
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer ihre Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, von den zu versteuernden Einnahmen abziehen. Diese Aufwendungen nennt man Werbungskosten.
Für den Weg zur Arbeitsstätte entstehen dem Arbeitnehmer Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug. Hierbei spielt es keine Rolle, mit welcher Art von Fortbewegungsmittel er seine Arbeitsstätte erreicht.
Wie war die Regelung bis zum 31.12.2006?
Arbeitnehmer konnten ihre Aufwendungen ab dem ersten Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 € je Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.
(firmenpresse) - Beispiel: Herr Schnell fährt jeden Tag 25 Kilometer zur Arbeit (einfache Strecke) und abends jeweils 25 Kilometer zurück. Er hat das gesamte Jahr 2006 durchgearbeitet. Es ergibt sich ein pauschal zu berücksichtigender Werbungskostenabzug in Höhe von 1.725 € (25 Kilometer mal 0,30 € je Kilometer mal 230 Tage).
Was ist neu seit dem 01.01.2007?
Aufwendungen für den Weg zur Arbeitsstätte sind keine Werbungskosten mehr. Um unbillige Härten für sehr lange Wege zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine Regelung eingefügt, die es Arbeitnehmern ermöglicht ab dem 21. Entfernungskilometer pauschal 0,30 € je Kilometer "wie" Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 EStG) .
Beispiel: Herr Schnell fährt das ganze Jahr 2007 zur selben Arbeitsstätte wie im Jahr 2006. Im Jahre 2007 mindert sich sein Abzug auf 345 € (5 Kilometer mal 0,30 € je Kilometer mal 230 Tage).
Was wird derzeit diskutiert?
Die Diskussion um die Entfernungspauschale ist bereits bei Einführung dieser entbrannt. In der Fachliteratur ist die Verfassungsmäßigkeit umstritten.
Wenn ein Arbeitnehmer hohe Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeitstätte hat, so kann er sich frühzeitig bereits im laufenden Jahr auf seiner Lohnsteuerkarte einen Ermäßigungsbetrag eintragen lassen. Die Lohnsteuerzahlungen werden so bereits Monat für Monat reduziert.
Nicht Verfassungsmäßig
Im Rahmen dieses Lohnsteuerermäßigungsverfahrens wurden in diesem Jahr bereits durch Finanzgerichte zwei Anfragen an das Bundesverfassungsgericht gerichtet:
1.Niedersächsisches Finanzgericht 27.02.2007, 8 K549/06
2.Saarländisches Finanzgericht 22.03.2007, 2 K 2442/06
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist noch nicht erfolgt. Diese soll im Jahre 2008 erfolgen.
Verfassungsmäßig
Es gibt drei weitere Entscheidungen, welche die Neuregelung als verfassungsgemäß einstufen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 07.03.2007, 13 K 283/06), das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 23.05.2007, 1 K 497/06) und das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 29.03.2007, 10 K 274/07) urteilen ähnlich.
Gegen diese Entscheidungen wurde jeweils Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) (VI R 17/07 und VI R 27/07) bzw. eine Beschwerde (VI B 57/07) eingelegt, somit sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig.
Diese Verfahren sind von Bundesfinanzhof noch nicht entschieden.
Eilverfahren des Bundesfinanzhofs
In einem Eilverfahren hat der BFH entschieden, dass aufgrund von "ernsthaften Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit der hier durch das entsprechende Finanzamt gefällten Entscheidung eine Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich sei. Der BFH zweifelt auch an der Verfassungsmäßigkeit .
Neue Vorschläge
Die SPD möchte, so wird Ende Oktober bekannt, die Pendlerpauschale wieder ab dem ersten Entfernungskilometer. Zum Ausgleich schlägt die SPD vor, die Pauschale auf 0,25 € je Kilometer abzusenken.
Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie beobachten und hierüber berichten.
Hinweis
Halten Sie Ihre Steuerbescheide bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen.
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