Die Oberfinanzdirektion Hannover weist die Finanzämter in einer Verfügung vom 28.02.2007 an, in Deutschland aktive Limited Companies dahingehend zu beobachten, ob sie das zu beachtende englische Gesellschaftsrecht verletzen. Eine Verletzung kann in Deutschland eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge haben, was im Endeffekt eine höhere ungewollte Steuerbelastung nach sich zieht.
(firmenpresse) - Besonders zu Beachten sind in diesem Zusammenhang zwei Sachverhalte:
1. Auch wenn die Limited in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat sie in Großbritannien gleichfalls Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören u. a. die Erstellung eines englischen Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung zur Buchführung und Aufbewahrung im „registered office“.
Kommt die Limited diesen Verpflichtungen nicht nach, droht eine Geldstrafe oder die schnelle Löschung im Handelsregister. Im Zeitpunkt der Löschung geht das Vermögen ohne Abwicklung auf den oder die Gesellschafter über. Die Finanzverwaltung sieht darin eine umfassende verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
Hinweis: Die Finanzämter wurden angewiesen, im Rahmen der jährlichen Veranlagungsarbeiten zu prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits gestrichen ist.
2. Für eine Limited gilt – auch wenn sie ihren alleinigen Verwaltungssitz in Deutschland hat – ausschließlich englisches Gesellschaftsrecht. Danach greift § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) nicht, weshalb eine generelle Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften nicht möglich ist. Vielmehr ist jeder Director, also jeder Geschäftsführer, der ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft hat, zunächst verpflichtet, die Art des Interesses in einer Sitzung des Verwaltungsrats anzugeben.
Aus Beweisgründen ist über die Abgabe der Erklärung eine Niederschrift zu fertigen. Betroffen sind vor allem Anstellungsverträge des Directors sowie Darlehensverträge. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, sich in jedem Einzelfall eines Insichgeschäftes das entsprechende Verwaltungsratsprotokoll vorlegen zu lassen. Bei Verstoß gegen diese Formvorschriften nimmt die Finanzverwaltung – ähnlich wie beim Verstoß gegen § 181 BGB – eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Auch wenn die Rechtsform der Limited in Deutschland immer noch als unkompliziert und kostengünstig beworben wird, so sind es doch diese vermeintlichen Kleinigkeiten, die sich am Ende oft große Schwierigkeiten bereiten. Lassen Sie sich daher schon im Vorfeld umfassend beraten und beugen Sie unliebsamen Überraschungen vor.
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