Der Ausspruch einer Scheidung ist davon abhängig, dass die Eheleute mindestens ein Jahr in Trennung gelebt haben. Ausnahmen sieht § 1565 Abs. 2 BGB ausschließlich vor, wenn das Abwarten der Trennungsperiode eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter schildern, was getrennt voneinander lebende Scheidungswillige beachten sollten, um den Scheidungsausspruch nicht unnötig zu verzögern.
(firmenpresse) - Aufgrund der Bestimmungen des § 1566 BGB erfolgt ein umkomplizierter Scheidungsausspruch durch die zuständigen Gerichte nach einem ein- oder dreijährigen Trennungszeitraum der Eheleute. Während die kürzere Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt, wenn die Eheleute der Scheidung zustimmen oder sie gemeinsam verfolgen, befindet § 1566 Abs. 2 BGB, unabhängig von der Zustimmung beider Ehepartner, Ehen für gescheitert, sofern die Eheleute wenigstens drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.
Ein Getrenntleben der Eheleute im Sinne des Familienrechtes liegt vor, sofern die häusliche Gemeinschaft beendet wird und mindestens ein Ehepartner nicht bereit ist, sie wieder zu begründen, da er die eheliche Lebensgemeinschaft für den äußeren Betrachter sichtbar ablehnt. Von großer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der auf Dauer angelegte Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung.
Auch im Rahmen einer gemeinsamen bewohnten Immobilie können die Eheleute nach familienrechtlicher Beurteilung voneinander getrennt leben. In diesem Fall stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Die als Wohnraum genutzten Bereiche der Wohnimmobilie sind räumlich abzugrenzen und zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Trennung ihrer Haushaltsführung geschaffen und aktiv genutzt werden. Übernähme ein Ehegatte etwa das gemeinsame Kochen für sich und den anderen Ehegatten, würde dies der gesetzlichen Definition des Getrenntlebens zuwiderlaufen.
Neben der objektiven Trennung der privaten Lebenssphären beider Ehegatten ist weiterhin der deutlich erkennbare subjektive Wille eines Ehepartners zur dauerhaften Beendigung der Hausgemeinschaft und der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Scheidungsausspruch notwendig. Sollten die Eheleute für einen kurzen Zeitraum wieder zusammenleben, um die Möglichkeiten einer Versöhnung auszuloten, ist dies, aufgrund des vom Grundgesetz verfügten Schutzes der Ehe, zulässig. Der mit einer Versöhnung gegen einen Scheidungsausspruch argumentierende Ehegatte hat allerdings nachzuweisen, dass es tatsächlich zu einer gegenseitigen, dauerhaft angelegten, Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist.
In der gerichtlichen Ehescheidung wächst der Einhaltung von Trennungszeiten eine große praktische Bedeutung zu. Um in diesem sensiblen Punkt folgenschwere Fehler zu vermeiden, ist eine erfahrene Rechtsvertretung anzuraten, welche die Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen jederzeit gerne für ihre Mandanten übernimmt.
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