PresseKat - Gefahrstoffverordnung 2010 - Hier sind die wichtigsten Änderungen kurz erläutert

Gefahrstoffverordnung 2010 - Hier sind die wichtigsten Änderungen kurz erläutert -

ID: 403953

Die neue Gefahrstoffverordnung 2010
- Was müssen Sie tun - hier eine kurze Zusammenfassung!

(firmenpresse) - München, 11.05.2011
Seit Dezember 2010 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Diese musste aufgrund der REACH- und GHS-Verordnung überarbeitet
werden.Nach Ablauf der Ãœbergangsfristen wird es vermutlich wieder eine Ãœberarbeitung der Gefahrstoffverordnung notwendig,
da die neue Einstufung noch nicht berücksichtigt worden ist.
Ein Grundsatz der neuen Gefahrstoffverordnung ist die konsequente gefährdungsbezogenen Ausrichtung.
Das heisst, dass sich die Schutzmaßnahmen ausschließlich an den Gefährdungen die beim Umgang mit dem Gefahrstoff entstehen
ausrichtet. Da sich das alte Schutzstufenkonzept in erster Linie an dem Gefahrstoff (Schutzleitfäden) ausgerichtet und weniger
die Tätigkeit berücksichtigt hat, ist dies hinfällig. Ein abgestuftes Maßnahmenkonzept (Allgemeine, Zusätzliche u. CMR-Maßnahmen)
wurde dennoch erhalten.
Somit gibt die neue Gefahrstoffverordnung Anlass genung, um die vorhandene Gefährdungsbeurteilung grundlegend
zu überarbeiten. Im folgenden werden die wichtigsten Neuerungen kurz erläutert.

1. Berücksichtigung der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff (Freisetzung, mögliche Aufnahmewege)

2. Beurteilung des Gefahrstoffs unter folgenden Gesichtspunkten (muß in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein):

+ gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
+ Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
+ Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
+ Möglichkeiten einer Substitution,
+ Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
+ Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
+ Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,




+ Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

3. Folgende Angaben müssen in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein

+ die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
+ das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
+ eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder
§ 10 zu ergreifen sind,
+ die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, einschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen, die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffen werden sollen,
+ eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
+ die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.


4. Folgende Angaben müssen in dem Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) enthalten sein:

+ Bezeichnung des Gefahrstoffs,
+ Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
+ Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
+ Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein!


Die Schutzmaßnahmen müssen nach dem TOP-Prinzip ausgewählt werden.

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Ingenieurberatung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement und Umweltschutz.
Insbesondere unterstützen wir Sie bei der Einführung von Managementsystemen bis zur Zertifizierungsreife.
Wir berücksichtigen dabei auch die Belange im Arbeitsschutz, Umweltschutz und branchenspezifische Forderungen.
Schwerpunkt ist die sicherheitstechnischen Betreuungt. Dies beinhaltet u.a.
die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung Ihrer Mitarbeiter, die Durchführung von Betriebsbegehungen
sowie die Unterstützung bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze.



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Datum: 11.05.2011 - 18:08 Uhr
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


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Freigabedatum: 11.05.2011

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