PresseKat - Die Verantwortlichkeit für die Pflege des Gartens

Die Verantwortlichkeit für die Pflege des Gartens

ID: 405280

Im Frühjahr erfreuen erste Blumen und ergrünende Bäume das Auge. Allerdings bringt ein schön anzusehender, nutzbarer Garten immer auch einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich. Vor diesem Hintergrund erläutern die Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch die mietrechtliche Verantwortlichkeit für die Gartenpflege.

(firmenpresse) - Aus rechtlicher Sicht gehört die Gartenpflege zu den grundlegenden Pflichten des Immobilienvermieters. Fallen die entsprechenden Arbeiten nicht ausnahmsweise, wie bei der kompletten Vermietung von Einfamilienhäusern, von vornherein in den Aufgabenbereich der Mieter, hat der Vermieter den erwünschten Zustand seiner Garten- und Grünanlagen in Eigenregie herzustellen. Allerdings kann er die Mieter auf unterschiedliche Weise miteinbeziehen.

Führt der Vermieter die notwendigen Arbeiten zur Gartenpflege selbst aus oder lässt dies auf seine Kosten von externen Fachkräften tun, kann er den hierdurch entstehenden Aufwand als Betriebskosten geltend machen, die auf den Mieter verlagert werden dürfen. Maßgeblich ist hier § 2 Nr. 10 BtrKV, der typische Gartenpflegearbeiten den zulässigen sonstigen Betriebskosten zurechnet. Auf den Mieter dürfen jedoch nur solche Arbeiten umgelegt werden, die regelmäßig anfallen und zur typischen Gartenpflege gehören.

Über eine mietvertragliche Vereinbarung kann der Vermieter die Verpflichtung zur Gartenpflege auf den Mieter verlagern. Bestimmt sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes, muss der Mieter nur einfache Gartenarbeiten ausführen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Arbeiten zu übernehmen, die fachliche Qualifikation oder einen hohen Zeit- und Geldaufwand bedeuten. Die mieterseitige Gartenpflege umfasst in diesem Fall Tätigkeiten wie das Mähen des Rasens, das Jäten von Unkraut und dergleichen mehr.

Wie und wann der Vermieter den Garten pflegt, bleibt dabei in großen Teilen ihm überlassen. Die Rechtsprechung misst ihm hierbei oft einen großen Spielraum zu, solange der Garten nicht vertragswidrig verwildert. Der Vermieter hat nach der vertraglichen Verlagerung der Gartenpflege keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Mieter. Er darf daher nicht bestimmen, wann und wie der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt.

Welche Gartenarbeiten auf den Mieter verlagert werden können, ist, ebenso wie ihre Gültigkeit als Betriebskosten, häufig umstritten. Ein mietrechtlich erfahrener Rechtsbeistand trägt im Streitfall dazu bei, die Interessen von Mieter oder Vermieter zu wahren. Für die Lösung dieser und aller anderen mietrechtlichen Angelegenheiten stehen Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch jederzeit gerne bereit.





Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Rechtsanwälte Päch & Päch
Ansprechpartner: Hans-Christoph Päch
Schonhoverstraße 31
90409 Nürnberg

Telefon: 0911 - 56 92 28 -0
Telefax: 0911 - 56 92 28- 27
E-Mail: info(at)kanzlei-paech.de
Homepage: www.kanzlei-paech.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Weiterbildung nach Maß: LC Global GmbH und Phoenix Solar AG Industriebedarf Ullner in Paderborn lädt zu Kärcher Vorführtagen ein
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 13.05.2011 - 10:02 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 405280
Anzahl Zeichen: 2710

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Hans-Christoph Päch
Stadt:

Nürnberg


Telefon: 0911-5692280

Kategorie:

Dienstleistung


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Verantwortlichkeit für die Pflege des Gartens"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Päch & Päch (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Das Recht zur Mietminderung bei zu kleiner Wohnfläche ...

Dem Mieter wird von § 536 Abs.1, S.1 BGB ein Recht auf Mietminderung eingeräumt, sofern die gemietete Sache unter Mängeln leidet. In seiner Entscheidung vom 2. März 2011 entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob ein Minderungsrecht besteht, so ...

Die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ...

Die Nürnberger Mietrechtspezialisten der Anwaltskanzlei Päch & Päch erläutern anlässlich dieses BGH-Urteils die gesetzliche Regelung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber versteht unter mietvertraglic ...

BGH zur Änderung der Nebenkostenabrechnung im Nachhinein ...

Die Entscheidung des BGH basierte auf dem Revisionsbegehren eines Mieters, der die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter zu seinem Nachteil vorgenommenen Korrektur an der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 bestritt. In allen vorigen Instanzen wa ...

Alle Meldungen von Rechtsanwälte Päch & Päch