(firmenpresse) - Mit Urteil vom 06.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1685/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. In dem Prozess warf die Klägerin dem Beklagten vor, dass dieses eine Tonaufnahme im Internet mit Hilfe eines Filesharingprogramms angeboten hätte und somit ihre Urheberrechte verletzt hat.
In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet:
"Dagegen kam vorliegend eine Beschränkung auf 100,- Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung „quasi auf der Hand liegt“ ( Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97a Rn 34-39). Dies erscheint aber bereits fraglich, da einerseits in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der Ermittlung des Störers ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden muss. Denn einerseits ist die IP-Adresse zu ermitteln, ein Antrag zu Erlangung der Daten des Anschlussinhabers nebst nachfolgendem Verfahren durchzuführen und danach erst kann in Kontakt mit dem Anschlussinhaber getreten werden. Dies alles deutet bereits darauf hin, dass es sich nicht um einen in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handelt. Zum anderen ist auch die Haftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden weiter nicht unumstritten, was auch die Auseinandersetzung der Parteien vorliegend zeigt, sodass auch insoweit nicht von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden kann, bei dem die Rechtsverletzung des Abgemahnten auf der Hand läge. Vorliegend handelt es sich aber auch nicht um den ersten zwischen den Parteien streitigen Fall, wie das Verfahren Az. 30 O 1276/09-47 zeigt, sodass bereits aus diesem Grund die Beschränkung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht greift."
In dieser Angelegenheit wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG mangels Vorliegen eines einfach gelagerten Falls verneint. Der Ermittlungs- und Rechercheaufwand auf Seiten der Abmahnenden Partei sei so hoch, dass ein einfach gelagerter Fall nicht mehr vorliegt. Weiterhin wird ebenfalls angeführt, dass es sich nicht um den ersten zwischen den Parteien streitigen Fall handelt, so dass bereits aus diesem Grund der § 97a II UrhG keine Anwendung findet.
Hier geht es zum Volltext der Entscheidung.
-> http://www.abgemahnt-hilfe.de/wp-content/uploads/2011/05/Urteil-AG-Frankfurt-31-C-168509-%E2%80%93-23.pdf
Ihr
Tobias Arnold
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