... wenn dem Reiseveranstalter die Versäumnisse der ausländischen Reederei und ihrer Bediensteter deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden können. Der Reiseveranstalter ist zwar verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren. Es wurde aber nicht nachgewiesen, dass der Reiseveranstalter gegen diese Pflichten verstoßen hat. (OLG Düsseldorf, Urt.v. 08.11.2007)
(firmenpresse) - Damit bestätigte der Senat ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2006. Dem Reiseveranstalter könne zunächst nicht vorgeworfen werden, dass er die Reederei nicht sorgfältig genug ausgewählt habe, weil die Schiffe der Reederei seit zehn Jahren für deutsche Reiseveranstalter im Einsatz seien und es in dieser Zeit nie zu Personenschäden gekommen sei. Außerdem sei der Reederei mit einem Zertifikat bescheinigt worden, dass sie sich organisatorischen Regeln, so auch einem Sicherheitsmanagement, unterwerfe. Der Reiseveranstalter habe daneben auch seine Pflicht zur Überwachung der Reederei nicht verletzt.
Die Eltern des getöteten Jungen haben nicht beweisen können, dass dieser Mangel vom Reiseveranstalter hätte entdeckt werden können...
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