Wer in Google AdWords-Anzeigen bisher die Option "weitgehend passende Keywords", nahm billigend in kauf, daß die Anzeige nicht nur bei den von dem Werbenden angegebenen Keywords angezeigt wurde, sondern auch bei semantisch ähnlichen Begriffen geschützte Marken. Damit wurde der Inserent zwar nicht unmittelbar zum Markenverletzer, sei jedoch zumindest als Störer haftbar (Oberlandesgericht Stuttgart Urt. v. 09.08.2007 Az. 2 U 23/07). Diese Sichtweise wird den AdWords nach dem Beschluß des Landgericht Frankfurt vom 26.02.2008 (Az. 6 W 17/08) aber nicht gerecht.
(firmenpresse) - Eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens („Marke“) liegt nach dem Urteil der Frankfurter Landrichter nur vor, wenn ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Dies könne bei der Benutzung einer Marke als AdWords aber nur dann angenommen werden, wenn der Werbende die Marke in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWords genutzten Zeichens zuzuordnet.
Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die eine fremde Marke enthalte, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde aber gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers.
Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines fremden Kennzeichens durch seine Verwendung als AdWord werde erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung die dem Nutzer der Suchmaschine „Google“ inzwischen auch geläufig.
Da somit eine markenmäßige Benutzung eines fremden Kennzeichens regelmäßig schon dann ausscheide, wenn dieses Zeichen selbst als AdWord verwendet würde, gelte dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben habe, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem fremden Kennzeichen zugeordnet wird.
Auch wettbewerbsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.
Fazit
Nach der aktuellen Rechtsprechung, ist AdWord Selling bis zu einem BGH-Urteil oder einer gesetzlichen Regelung noch nicht abschließend rechtlich geklärt. Die unterschiedliche Rechtsprechung basiert offensichtlich auf unterschiedlicher Interneterfahrungen der Richter.
Daher sollte man als Keywords weder eingetragene Marken noch Unternehmenskennzeichen verwenden, soweit die (Marken-)Rechteinhaber kein Einverständnis erteilt haben. Besonders heikel ist Option "weitgehend passende Keywords", durch die man als Werbender durch die automatische Verknüpfung der Suchmaschine zu einem Markenrechtsverletzer werden kann, obwohl man selbst kein markenrechtsverletzendes Keyword verwendet hat.
Rechtlich unproblematisch scheint derzeit die Verwendung allgemeiner und beschreibender Begriffe, auch wenn Sie Teile von Internetadressen (Domains) sind.
Wird der Auftrag zur Schaltung von AdWords-Anzeigen an eine Suchmaschinenagentur vergeben, so haftet die Agentur bei Verwendung von Marken oder Unternehmenskennzeichen innerhalb der Keyword-Liste für den Schaden.
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