Wer vom Finanzamt oder vom Bundeszentralamt für Steuern eine verbindliche Auskunft möchte, muss diese bezahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde für Anträge nach dem 18. Dezember 2006 eine Gebührenpflicht neu eingeführt. Gegen diese Gebührenpflicht ist nunmehr ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 46/07) anhängig. Der Kläger hält die Gebührenpflicht angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts für nicht verfassungsgemäß. Gegenstand des Verfahrens ist damit die Frage, ob für eine verbindliche Auskunft überhaupt eine Gebühr erhoben werden darf.
(firmenpresse) - Hier die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesregelung: Die Gebührenpflicht beginnt bereits bei Bearbeitung des Auskunftsantrags, und das unabhängig davon, ob das Finanzamt der Rechtsauffassung des Antragstellers folgt, das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vertritt, das Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt.
Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach dem Gegenstandswert. Um diesen zu bestimmen, kommt es auf die steuerliche Auswirkung des Sachverhalts an. Das heißt maßgebend ist der steuerliche Unterschiedsbetrag, der sich im Vergleich zwischen der vom Antragsteller angestrebten und der von der Finanzverwaltung gegebenenfalls vertretenen anderen Rechtsauffassung ergeben würde.
Ist der Gegenstandswert bestimmt, errechnet sich die Gebührenhöhe entsprechend dem Gerichtskostengesetz. Darin ist festgelegt, dass der Gegenstandswert mindestens 5.000 Euro und maximal 30 Millionen Euro beträgt. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro beläuft sich die Gebühr demnach auf mindestens 121 Euro, bei einem Gegenstandswert von 30 Millionen Euro auf 91.456 Euro. Kann ein Gegenstandswert vom Antragsteller nicht beziffert werden und ist auch die Finanzverwaltung nicht in der Lage, diesen zu schätzen, wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, 100 Euro sind die Mindestgebühr.
Tipp:
Wer bereits einen Gebührenbescheid erhalten hat, sollte Einspruch einlegen und gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO das Ruhen des Verfahrens beantragen. Da derzeit nur erstinstanzlich ein Verfahren anhängig ist, kommt ein Ruhen kraft Gesetzes noch nicht in Frage. Der Einspruch sollte daher noch entsprechend begründet werden.
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