Berlin, 7.6.2011 – Die Facharztanerkennung führte bislang dazu, dass der Arzt bei der Ausübung der medizinischen Tätigkeit auf sein jeweiliges Fachgebiet beschränkt war. Aus diesem Grundsatz resultierten zahlreiche Streitigkeiten im Grenzbereich verschiedener Facharztgebiete darüber, wer welche Leistungen erbringen und damit auch abrechnen darf.
(firmenpresse) - Hintergrund sind die Regelungen in den Berufs- und Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Kammerbezirke, die den Ärzten vorgeben, nur innerhalb ihres Fachgebietes ärztlich tätig zu werden und fachfremde Leistungen verbieten. Verstöße können sogar berufsrechtlich geahndet werden. Über die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften hatte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall hat der Kläger die Approbation als Arzt sowie Zahnarzt und ist Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Er betreibt eine Praxis, in der er pro Jahr rund 3.600 Operationen im Mund-, Kiefer und Gesichtsbereich durchführt. Außerdem ist er Geschäftsführer einer Klinik für plastische Chirurgie, in der er etwa 400 bis 500mal im Jahr operiert. Der überwiegende Teil der dort durchgeführten Operationen (90 Prozent) sind solche im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich. Zum Teil setzt der Arzt aber auch Brustimplantate ein und führt Bauch- und Oberarmstraffungen durch.
Das Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe erteilte dem Arzt deswegen einen Verweis und belegte ihn mit einer Geldbuße von 1.500 Euro, da es einen Verstoß gegen die Fachgebietsbeschränkung annahm. In zweiter Instanz wurde diese Entscheidung bestätigt. Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 1. Februar 2011 (Az: 1 BVR 2383/10) festgestellt, dass die in den Berufsordnungen festgelegte strenge Beschränkung auf die Fachgebietsgrenzen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arztes darstellt und damit gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verstößt.
Ziel der Beschränkung des Arztes auf das jeweilige Fachgebiet ist die Aufrechterhaltung seiner speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wer nur auf seinem Fachgebiet tätig ist, hat durch diese spezialisierte Tätigkeit in besonderem Maße die Möglichkeit, seine fachärztlichen Fähigkeiten durch ständige Übung weiter zu schulen und seine Fachkenntnisse zu aktualisieren.
Laut BVerfG ist dieser Zweck aber nicht dadurch gefährdet, dass ein Facharzt neben den Tätigkeiten seines Fachgebietes auch fachfremde ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Vergleich zu der spezialisierten Tätigkeit nur einen geringen Umfang ausmachen. Es genügt insoweit, dass die fachärztliche Tätigkeit den deutlich überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit ausmacht.
Fazit:
Das Urteil gilt für alle ärztlichen Leistungen, die privat abgerechnet werden können. Die Behandlung von Patienten, die Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, ist nicht betroffen. Ärzte haben somit nun die Möglichkeit, in begrenztem Umfang in allen Fachbereichen privatärztlich tätig zu sein und die erbrachten Leistungen nach der GOÄ abzurechnen.
Autorin: Anna Brix, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München
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