Der BGH hat in einem aktuellen Urteil über die Pflicht zur Anhörung entscheidungsfähiger Kinder im Sorgerechtstreit befunden (XII ZB 407/10 ). Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen schildern den bedeutsamen Entschluss.
(firmenpresse) - Der zu beurteilende Sachverhalt ging von folgender Situation aus: Die Eltern eines achtjährigen Mädchens, welche sich kurz nach deren Geburt getrennt hatten und bislang das Sorgerecht gemeinsam ausübten, gerieten über die Entscheidung, wo die Einschulung erfolgen solle, in Streit. Das Verhältnis zwischen deutscher Mutter und französischem Vater verschlechterte sich darüber so weit, dass schließlich um das alleinige Sorgerecht gestritten wurde.
Das Beschwerdegericht der Vorinstanz sprach das alleinige Sorgerecht letzten Endes dem Vater zu und forderte die Mutter auf, ihm das Kind zu übergeben, was dessen dauerhaften Umzug von Deutschland nach Frankreich erfordert hätte. Gegen diese Entscheidung zog die Mutter vor den Bundesgerichtshof.
Der zwölfte Senat des BGH erklärte das Urteil der Vorinstanz in seiner Entscheidung per einstweiliger Verfügung für ungültig. Zwar befand auch er, wie das Beschwerdegericht, das Verhältnis zwischen den Eltern als zu zerrüttet für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechtes. Eine mangelhafte Berücksichtigung des Kindes in der Entscheidung über dessen zukünftigen Lebensmittelpunkt sah er allerdings als maßgeblichen Rechtsfehler der Vorinstanz, welcher zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidung führe.
Wie der BGH betonte, sei die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 2, S. 2 daran auszurichten, was dem Wohl des Kindes am besten entspräche. Das zum Zeitpunkt der Entscheidung achtjährige Kind sei selbst entscheidungsfähig und in der Lage, seine Interessen, Bedürfnisse und Empfindungen zur Sorgerechtsübertragung und deren Konsequenzen zu äußern. Da der Sorgerechtübergang auf den Vater einen drastischen Wandel des gesamten Lebensumfeldes bedeuten würde, denn das Kind müsse in diesem Fall nach Frankreich umziehen, sei es hierzu vom Gericht umfassend anzuhören.
Das Beschwerdegericht müsse sich hier Versäumnisse zurechnen lassen, aufgrund derer sein Urteil rechtsfehlerhaft und somit aufzuheben sei.
Der zwölfte Senat des BGH betonte hier einmal mehr die Priorität des Kindswohls. Gerade wenn Kinder ein Alter haben, in dem sie ihre individuellen Bedürfnisse und Ansichten artikulieren können, ist die Rechtsprechung verpflichtet, sie anzuhören und ihre Aussagen in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Das deutsche Familienrecht ist durch seine Orientierung am Kindswohl äußerst einzelfallbezogen. Kommt es hier zu Streitigkeiten der Einbezug eines Familienrechtsexperten anzuraten. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen setzten sich in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren dafür ein, die Interessen ihrer Klienten gerichtlich wie auch außergerichtlich zu verwirklichen.
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