Haben geschiedene Eheleute gemeinsame Kinder, kommt nach § 1570 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht, sofern einer von ihnen diese nach der Ehescheidung pflegt und erzieht. Umfang und Dauer des Anspruches bestimmen sich nach den Belangen des Kindes und werden einzelfallbezogen geregelt.
(firmenpresse) - Allerdings kann der Unterhaltsberechtigte seinen Betreuungsunterhaltsanspruch auch wieder verlieren, wenn dem Unterhaltspflichtigen gemäß der Kriterien des § 1579 BGB nicht länger zugemutet werden kann, diese Leistung zu erbringen. Die Verwirkung des Betreuungsunterhaltes ist insbesondere aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten denkbar. Wie dieser in der Praxis seinen Anspruch verwirken kann, erläutern die Familienrechtsspezialisten der Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter am Beispiel eines Urteils des OLG Brandenburg.
Mit der Reform des Familienrechtes im Jahr 2008 hat das Kindeswohl größte Bedeutung im Recht der Ehescheidung und ihrer Folgen erlangt. Anstatt Ansprüche gänzlich erlöschen zu lassen, wird daher wesentlich häufiger deren Kürzung verfügt. Die endgültige Verwirkung wird gerichtlich festgestellt, sofern die Kriterien des § 1579 BGB erfüllt werden.
Das OLG Brandenburg stimmte im Januar 2011 einer vorinstanzlich festgestellten Anspruchsverwirkung zu. Im betreffenden Rechtsstreit klagte die geschiedene Ehegattin und Mutter eines gemeinsamen Kindes auf Zahlung von nachehelichem Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater.
Im Vorfeld der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichtes hatte die Kindesmutter verhindert, dass der Kindesvater sein Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind ausüben konnte. Dieses Verhalten gab sie auch auf Druck durch Jugendamt und Gericht hin nicht auf. Die Verhinderung des Umgangs von Vater und Kind trug nach Ansicht des OLG Brandenburg dazu bei, dass diese sich einander entfremdeten, und war dem Kindeswohl abträglich.
Weiterhin hatte die Kindesmutter sich noch während der gemeinsamen Ehe in einer Lokalzeitung unter der Überschrift „Endlich zu fünft“, zusammen mit ihren beiden Kindern und dem späteren Lebenspartner und Vater ihres nichtehelich geborenen zweiten Kindes, unter voller Namensnennung darstellen lassen.
Angesichts dieser Ausgangsbedingungen stimmte das OLG Brandenburg dem Urteil der Vorinstanz zu, hier läge ein grobes Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater zu, das gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führe.
Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht aufrechtzuerhalten ist, wenn der Unterhaltsberechtigte sich dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber in einer Art verhält, die diesem nicht zumutbar ist. Liegen, wie im vorliegenden Fall keine Argumente vor, die einer Verwirkung im Interesse des Kindeswohls entgegenstehen, geht der Unterhaltsanspruch aufgrund des Fehlverhaltens dauerhaft unter.
Die Verwirkung steht der Durchsetzung eines rechtlichen Anspruches auf Dauer entgegen. Insbesondere im Bereich der nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen kann dies erhebliche Auswirkungen auf das Leben der beteiligten Parteien haben und macht im Streitfall eine fachkompetente Rechtsvertretung unabdingbar. Die Familienrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen bieten allen Betroffenen in diesem Zusammenhang professionelle Hilfestellung.
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