Ob Verbraucher mit Low-Cost-Carriern, den sogenannten Billigfliegern wie Ryanair, easyjet, Air Berlin, Germanwings, TUIfly, o.a. oder mit den etablierten Linienfluggesellschaften Lufthansa, British Airways, Air France KLM oder Iberia fliegen - in jedem Fall gelten Flugpassagierrechte, die Verbraucher im Einzelfall einfordern sollten.
von Rechtsanwalt Jan Bartholl MĂŒnster - Ihr MĂŒnster Anwalt
(firmenpresse) - Und wieder wuchsen die Passagierzahlen und Flugbewegungen weltweit und europaweit ebenso wie in Deutschland. Knapp 900 Millionen Menschen verreisten im Jahr 2007 weltweit. Das entspricht ca. sechs Prozent oder 52 Millionen Reisender mehr als im vergleichbaren Zeitraum 2006. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2007 flogen knapp 44 Millionen Passagiere von deutschen FlughĂ€fen ab. Das waren ĂŒber 2 Millionen FluggĂ€ste mehr, als im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2006. Das Flugzeug wird nicht mehr nur fĂŒr Fernreisen, sondern schon seit Jahren auch fĂŒr die Kurzstrecke genutzt. Abgesehen von ökologischen und infrastrukturellen Problemen, steigen mit der Zunahme des Flugverkehrs und der Flugbewegungen auch die rechtlichen Problematiken.
Viele Flugpassagiere mögen sich als Reisende verstehen. Rechtlich trifft das jedoch nicht immer zu. Nicht jeder Flugpassagier ist auch ein Reisender im Rechtssinne. Reisender im Sinne der Paragraphen 651a ff. BGB ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Wenn der Verbraucher Fluggast und Vertragspartner eines Luftfahrtunternehmens geworden ist, bedeutet dies also nicht, dass er damit automatisch als Reisender im rechtlichen Sinne anzusehen ist.
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Jedoch haben Verbraucher selbstverstĂ€ndlich auch als Flugpassagiere Rechte gegenĂŒber dem Luftfahrtunternehmen. Tritt der Verbraucher den Flug innerhalb der EU an und ĂŒberschreitet LĂ€ndergrenzen, gelten die EU-Verordnung ĂŒber Ausgleich und UnterstĂŒtzungsleistungen fĂŒr FluggĂ€ste und das Ăbereinkommen von Montreal.
1. VERSPĂTUNG
VerspĂ€tungen sind nicht nur Ă€rgerlich, sondern können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die rechtlichen Schwierigkeiten beginnen jedoch schon mit dem Begriff der VerspĂ€tung. Auf der einen Seite fordern die meisten Airlines von ihren Kunden in ihren GeschĂ€ftsbedingungen absolute PĂŒnktlichkeit am Check-In-Schalter. Taucht der Fluggast spĂ€ter als 30 Minuten vor Abflug auf und verspĂ€tet sich nur um Minuten, soll sein Beförderungsanspruch nach dem Willen der Fluggesellschaften ersatzlos untergehen. VerspĂ€tet sich dagegen der Flug oder fĂ€llt dieser gar komplett aus, sollen die Folgen nach Ansicht der Airlines nicht so drastisch ausfallen. Einige Fluggesellschaften meinen, eine VerspĂ€tung lĂ€ge im VerhĂ€ltnis zur Annullierung auch noch bei erheblicher Verzögerung vor. Hintergrund der Argumentation der Fluggesellschaften ist, dass die rechtlichen Folgen der VerspĂ€tung eines Fluges im Vergleich zur Annulierung fĂŒr die Airlines hĂ€ufig gĂŒnstiger sind.
ZunĂ€chst ist eine rechtlich relevante VerspĂ€tung eine Verzögerung der Abflugszeit um mindestens zwei Stunden. Welche Pflichten die Luftfahrtunternehmen im Falle der VerspĂ€tung eines Fluges treffen, hĂ€ngt von der LĂ€nge der Flugstrecke und der VerspĂ€tung selbst ab. Eine relevante VerspĂ€tung ist eine Verzögerung des Abfluges um mehr als zwei Stunden (bei einer Strecke bis 1.500 Kilometern), drei Stunden (bei einer Strecke bis 3.500 Kilometer) oder vier Stunden (bei einer Strecke ab 3.501 Kilometern). GrundsĂ€tzlich hat der Verbraucher als Fluggast in jedem Fall Anrecht auf ausreichende Verpflegung einschlieĂlich einer Mahlzeit, ausreichend GetrĂ€nke und Erfrischungen, TelefongesprĂ€che sowie E-Mail- und Faxzugang, wenn der Flug verspĂ€tet ist. Welche weiteren Rechte Flugpassagiere im konkreten Fall geltend machen können und wie diese Rechte gegenĂŒber der Airline durchzusetzen sind, sollten verstĂ€ndige Fachleute im Einzelfall ĂŒberprĂŒfen. Sie können sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus MĂŒnster wenden. Rechtsanwalt Jan Bartholl berĂ€t Sie kompetent, persönlich und unkompliziert.
Ab einer VerspĂ€tung von ĂŒber fĂŒnf Stunden, kann der Fluggast vom Vertrag zurĂŒcktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Die Erstattung des Flugpreises umfasst zunĂ€chst grundsĂ€tzlich die Summe, die fĂŒr den nicht angetretenen bzw. nicht in Anspruch genommenen Flugabschnitt gezahlt wurde. Unter bestimmten UmstĂ€nden hat der Fluggast auch einen Anspruch auf RĂŒckzahlung des gesamten Flugpreises. Dies wird dann der Fall sein, wenn die ursprĂŒnglich geplante Flugreise auf Grund der VerspĂ€tung zwecklos geworden ist.
Ist der Flug oder der Weiterflug erst am nĂ€chsten Tag möglich, hat die Fluggesellschaft fĂŒr eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Sie muss Flugpassagieren zusĂ€tzlich sĂ€mtliche Kosten fĂŒr Hin- und RĂŒckfahrt zum Hotel und zum Flughafen und sonstige notwendige Aufwendungen erstatten. Flugpassagiere unterschĂ€tzen hĂ€ufig ihre rechtliche Position und die vielfĂ€ltigen Möglichkeiten oder sind sich ihrer AnsprĂŒche und Rechte nicht bewusst.
Passagiere haben darĂŒber hinaus ein Recht auf Information. Die Fluggesellschaft ist FluggĂ€sten gegenĂŒber verpflichtet, diese ausreichend ĂŒber die GrĂŒnde und den Umfang der VerspĂ€tung oder Annullierung des Fluges zu informieren. In der Praxis teilen die Fluggesellschaften hĂ€ufig lediglich einseitige und lĂŒckenhafte Informationen mit. Die Airlines haben ein Interesse daran, Forderungen zu vermeiden und ErsatzansprĂŒche gering zu halten.
ZusĂ€tzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer VerspĂ€tung entsprechend ihrer Haftung grundsĂ€tzlich alle Kosten zu tragen, die durch die VerspĂ€tung ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt im Rahmen dieser SchadensfĂ€lle bei ca. EUR 4.900,00. Dies gilt nicht, wenn die Airline sich entlasten und nachweisen kann, dass die VerspĂ€tung nicht verschuldet war. HĂ€ufig berufen sich die Airlines bei Problemen auf "auĂerordentliche UmstĂ€nde", "unvorhersehbare technische Defekte" oder "höhere Gewalt", die sie nicht zu vertreten hĂ€tten. Das ist in vielen FĂ€llen jedoch nicht mehr als ein Vorwand und der Versuch, sich aus der Verantwortung zu stehlen. FluggĂ€ste und Reisende sollten sich an den gesetzlichen Fluggastrechten orientieren und diese gegenĂŒber der Airline konsequent einfordern.
Auch wenn eine Annullierung, eine Ăberbuchung des Fluges oder eine VerspĂ€tung Ă€rgerlich sind, sollte nicht leichtfertig der RĂŒcktritt vom Vertrag erklĂ€rt werden oder Abhilfe eigenmĂ€chtig ohne RĂŒcksprache mit der Airline erfolgen. FluggĂ€ste sollten sich zunĂ€chst ĂŒber die Sachlage informieren und die Flugpassagierrechte im Einzelfall prĂŒfen. Wegen der ungenauen Vorgaben durch die EU-Kommission in der EU-Verordnung bestehen zahlreiche Probleme in der Praxis. Daher sollte die Vorgehensweise in jedem Einzelfall genauestens ĂŒberprĂŒft werden, bevor unbedachte und voreilige Aktionen vorgenommen werden.
2. ANNULIERUNG
Ist der Flug gestrichen und abgesagt worden, haben FluggĂ€ste einen Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Ticketpreises zuzĂŒglich aller Aufwendungen und entstandener Kosten. Die pauschalen Summen, die fĂŒr den Ausgleich vorgesehen sind, unterscheiden sich je nach LĂ€nge der Flugstrecke und Umfang der VerspĂ€tung.
Der Fluggast kann sich entweder den Flugticketpreis erstatten lassen und einen kostenfreien RĂŒcktransport zum Abflugsort verlangen. Der Passagier kann ebenso eine Ersatzbeförderung zum geplanten Flugziel verlangen. Dabei ist grundsĂ€tzlich zu beachten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden mĂŒssen. Das bedeutet, dass die Ausgaben fĂŒr einen Flugersatz und eine andere Beförderungsmöglichkeit in angemessenem VerhĂ€ltnis zu den Kosten des Flugtickets und des sonstigen Schadens stehen mĂŒssen. Welche anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und wieweit diese angemessen sind, kann nach genauer PrĂŒfung der Sachlage im Einzelfall beurteilt werden.
Befördert die Fluggesellschaft den Fluggast nicht gemÀà des ursprĂŒnglich gebuchten Fluges, steht dem Fluggast ein pauschalierter Ausgleich zu, der wie folgt gestaffelt ist: Bei FlĂŒgen unter 1.500 Kilometern Entfernung hat die Airline 250,00 Euro zu zahlen. Bei FlĂŒgen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Entfernung sind 400,00 Euro und bei FlĂŒgen ĂŒber 3.500 Kilometern auĂerhalb der EU-Grenzen 600,00 Euro zu zahlen.
ZusÀtzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Annullierung grundsÀtzlich die Kosten zu tragen, die durch die Flugabsage ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen SchadensfÀllen bei ca. EUR 4.800,00.
3. ĂBERBUCHUNG
HĂ€ufig bieten die Fluggesellschaften im Falle der Ăberbuchung eine gesondert zu vereinbarende EntschĂ€digungsleistung- meist in Form eines Gutscheins- an, wenn der Fluggast zustimmt auf einen anderen Flug umgebucht zu werden.
Ansonsten gelten im Falle der Ăberbuchung eines Fluges die GrundsĂ€tze der Annulierung entsprechend.
4. GEPĂCKSCHADEN
Ist bei dem Flug GepÀck zerstört, verloren gegangen oder beschÀdigt worden, hat die Fluggesellschaft die ausgelösten Kosten grundsÀtzlich zu ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen SchadensfÀllen bei ca. EUR 1.200,00.
Im Falle der Annullierung, Ăberbuchung oder VerspĂ€tung eines Fluges oder bei GepĂ€ckschĂ€den sind Ihnen die Fluggesellschaften zum Schadensersatz und zum Ersatz angefallener Aufwendungen verpflichtet. Im Einzelfall können die Forderungen höher als angenommen sein. Zudem können die Kosten fĂŒr einen Rechtsanwalt ebenso Aufwendungen darstellen, welche im Einzelfall erstattet werden mĂŒssen. VerstĂ€ndige Ansprechpartner werden Ihnen im Einzelfall weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prĂŒft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus MĂŒnster mit Ihnen gemeinsam mögliche AnsprĂŒche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich ĂŒber unsere Beratungsangebote.
5. STORNIERUNG/ RĂCKTRITT
a. STORNIERUNG durch die Fluggesellschaft
Die Stornierung eines Fluges durch die Airline ist rechtlich eine Annullierung des Fluges. Hier gelten die GrundsÀtze, die oben zur Flugannullierung genannt wurden.
b. STORNIERUNG durch den Fluggast
Wenn der Fluggast den Flug vor Flugantritt storniert oder aus irgendwelchen GrĂŒnden nicht wahrnehmen kann oder nicht antritt, kann die Airline zunĂ€chst grundsĂ€tzlich Stornokosten verlangen. Diese pauschalierten EntschĂ€digungsforderungen beziehen sich jedoch lediglich auf den reinen Flugpreis. Die "StornogebĂŒhren" dĂŒrfen sich nicht auf personenbezogene Kosten aus der Flugbuchung beziehen, wie sie Steuern und GebĂŒhren als Passagierentgelte darstellen. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet Steuern und GebĂŒhren zu erstatten. Das bedeutet, dass die von zuvor bezahlten Steuern und GebĂŒhren, insbesondere FlughafengebĂŒhren, nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsĂ€chlich antritt.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jan Bartholl
MĂŒnster, Februar 2008
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
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Telefon: 01803/505415-365249
Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in MĂŒnster berĂ€t Verbraucher zu Rechtsfragen ĂŒber das gesamte Rechtsgebiet des Verbraucherrechts und Vertragsrechts. Unter der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zum Verbraucherrecht. Die Adresse lautet www.ra-janbartholl.de. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus MĂŒnster betreut Mandanten ĂŒber juristische Details hinaus, erörtert mit jedem Kunden gemeinsam die Möglichkeiten im konkreten Einzelfall und prĂŒft die weitere Vorgehensweise. Die Arbeit der Kanzlei Bartholl in MĂŒnster basiert auf Vertrauen, Diskretion und Verbindlichkeit.
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