PresseKat - Bausparer können Gebühren und Sonderentgelte von Bausparkassen zurückfordern

Bausparer können Gebühren und Sonderentgelte von Bausparkassen zurückfordern

ID: 44503

Vielen Bausparern wurden im Rahmen eines Bausparvertrages Gebühren für die Wertermittlung der Immobilie, der Wohnung oder eines anderen Objektes oder sonstige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese Gebühren kann der Bausparer von den meisten Bausparkassen, wie BHW, Wüstenrot und anderen zurückfordern.

von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster – Münster Anwalt

(firmenpresse) - Viele Bausparer haben in der Vergangenheit mit ihrer Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Wurde der Bausparvertrag vom Bausparer im Rahmen eines Darlehensvertrages abgeschlossen, kassierte die Bausparkasse in vielen Fällen Gebühren für die Wertermittlung der in den Vertrag einbezogenen Immobilie. Diese Gebühren stellten fast alle Bausparkassen, egal ob BHW, Wüstenrot oder andere ihren Kunden in Rechnung.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Stuttgart urteilte. Das Gericht sah es als unzulässig und rechtswidrig an, den Bausparern die Kosten für die Wertermittlung der Immobilie, der Wohnung, des Hauses oder des gesamten Objektes in Rechnung aufzubürden. Denn die Ermittlung des Wertes und die Prüfung der Werthaltigkeit erfolgt im überwiegenden Interesse der Bausparkasse. Die Bausparkasse will mit der Wertermittlung die Rückzahlung der Kredite sicherstellen.

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Aus diesem Grund erscheint es als klare Benachteiligung der Bausparer, die Kosten für interne Sicherungsmaßnahmen der Bausparkassen tragen zu müssen. Hinzu kommt, dass die wenigsten Bausparer die Ergebnisse der Wertermittlung und der Gutachten je zu Gesicht bekamen und somit für etwas bezahlten, was für den einzelnen Bausparer entbehrlich war. Es ist gängige Praxis der Bausparkassen, die Ergebnisse der Wertermittlung nicht Preis zu geben. Zudem erscheint die Rechtfertigung der Bausparkassen unglaubwürdig, wenn argumentiert wird, dass die Bausparer die sogenannnten Beleihungswertgutachten individuell verhandelt und gewünscht hätten. Häufig war genau das Gegenteil der Fall: Um überhaupt einen Bausparvertrag abschließen zu können, war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen Vorbedingung für die Bearbeitung der Kreditanfrage das Beleihungswertgutachten.

Das für Bausparer erfreuliche Urteil des Landgerichtes Stuttgart ist rechtskräftig. Zwar bindet das Urteil grundsätzlich nur die Beteiligten im Einzelfall und zudem nur im Zuständigkeitsbereich des Gerichtsbezirkes des Landgerichtes Stuttgart. Nichtsdestotrotz können sich betroffene Bausparer aus ganz Deutschland Hoffnung machen, derartige Gebühren für Wertermittlungen oder sonstige nicht gerechtfertigten Gebühren erstattet zu bekommen. Wenn Sie als Bausparer für eine Wertermittlung oder ähnliche Positionen, die von den Bausparkassen gerne als "sonstige Gebühren" oder "weitere Bearbeitungsgebühren" verschleiert werden, bei Abschluss Ihres Bausparvertrages zahlen mussten, sollten Sie sich an Fachleute wenden, um Ihren Fall zu überprüfen. Sie können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster wenden. Wir werden mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und ein gemeinsames Vorgehen prüfen.





Nehmen Sie Ihre Ansprüche wahr und fordern Sie die Kosten für unrechtmäßige und zuviel gezahlte Gebühren zurück. Die Gebühren berechneten viele Bausparkassen pauschal mit 100 bis 500 Euro. Einige Bausparkassen berechneten die Gebühren prozentual, so dass weit mehr als 500 Euro kassiert wurde.

Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Verbraucher zu Rechtsfragen über das gesamte Rechtsgebiet des Verbraucherrechts. Unter der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zum Verbraucherrecht. Die Adresse lautet www.ra-janbartholl.de. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster betreut Mandanten weit über juristische Details hinaus, erörtert mit jedem Kunden gemeinsam die Möglichkeiten im konkreten Einzelfall und prüft die weitere Vorgehensweise. Die Arbeit der Kanzlei Bartholl basiert auf Vertrauen, Diskretion und Verbindlichkeit.

Rechtsanwalt Jan Bartholl – Ihr Münster Anwalt
Münster, Dezember 2007
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Datum: 10.03.2008 - 15:58 Uhr
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Freigabedatum: 10.03.2008

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