(ots) - Mit einer Vorsorgevollmacht setzt eine Person
eine andere in das Recht, den eigenen Willen zu Einzelheiten der
Pflege, zu Aufenthalt, Vermögensfragen und bei Behörden zu
artikulieren, wenn sie - zum Beispiel im Krankheitsfall - nicht mehr
geschäfts- und handlungsfähig ist. Die nächsten Angehörigen können
diese Aufgabe nicht automatisch übernehmen. "Es ist ein Trugschluss
zu glauben, der Ehepartner oder Lebensgefährte habe irgendwelche
Vertretungsrechte", stellt Thorsten Detto, Anwalt und Vorstand der
Stiftung Vorsorgedatenbank in Dresden, in der "Apotheken Umschau"
klar. Die meisten Menschen wählen in ihrer Vorsorgevollmacht für
diese Aufgabe nächste Angehörige - Kinder, Geschwister oder die
Eltern. Eine Änderung ist in der Regel jederzeit möglich. Wer
niemandem in seinem Umfeld hundertprozentig vertrauen mag, kann eine
Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht hinterlegen.
Ausführliche Infos über Vorsorgevollmachten finden Sie unter http:
//www.apotheken-umschau.de/Politik-Soziales-Umwelt/Vorsorgevollmacht-
Eine-Frage-des-Vertrauens-75077.html
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