Am 14.07.2011 befand das Bundesverfassungsgericht die seit dem Jahr 2008 gültige Anrechnungspraxis des Kindergeldes auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt für verfassungskonform (BVR 932/10). Über das Urteil Deutschlands höchster Rechtsinstanz informieren die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter.
(firmenpresse) - Das Familienrecht verpflichtet beide Elternteile, für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen. Wird eine Ehe geschieden, bedeutet dies meist, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Kindesbetreuung nachkommt, während der andere Barunterhalt zahlt. Der Anspruch auf Kindergeld kommt den Eltern jeweils zur Hälfte zu. Seine Auszahlung erfolgt aus verwaltungstechnischen Gründen jedoch nur an einen Elternteil, in der Regel den Kinder betreuenden.
Bevor die große Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 in Kraft trat, wurde das ausgezahlte Kindergeld gegen den Barunterhalt aufgerechnet. Standen die Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt nebeneinander bestimmte sich die Leistungshöhe an den ehemaligen Ehepartner aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, das um den Tabellenwert des Kindesunterhalts reduziert wurde. Da der Tabellenwert den Kindergeldanteil des Unterhaltspflichtigen beinhaltet, erhielt dieser über einen reduzierten Ehegattenunterhalt seinen Kindergeldanteil zu eigenen Verwendung zurück.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts änderten sich wesentliche Bestimmungen zum Kindergeld. Die neue Fassung des § 1612b BGB sieht ausdrücklich vor, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfes des Kindes verwendet wird. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Kindesbetreuung, muss es hierfür in halber Höhe, ansonsten in vollem Umfang genutzt werden.
Aufgrund der neuen Bestimmungen gehört das Kindergeld nicht mehr zum Einkommen der Elternteile, sondern gilt als Kindeseinkommen. Für die Berechnung nachehelicher Unterhaltsansprüche bedeutet dies, dass der Zahlwert des Kindesunterhaltes, nicht sein Tabellenwert, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen wird. Im Ergebnis steigt der Ehegattenunterhalt so um den Anteil des Unterhaltspflichtigen am Kindergeld.
Gegen die neue Berechnungsmethode erhob ein Unterhaltsverpflichteter Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Er sah die verfassungsgemäße Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt verletzt. Durch die Neuberechnung würde er, im Gegensatz zur betreuenden ehemaligen Ehegattin, gezwungen, seinen Anteil am Kindergeld für die Zahlung des Ehegattenunterhalts zu verwenden.
Das Bundesverfassungsgericht wies seine Beschwerde ab. Die Verfassungsrichter betonten, der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz würde durch die Neuregelung nicht verletzt, denn auch der kindesbetreuende Elternteil habe das Kindergeld für die Bedürfnisse des Kindes zu verwenden.
Wie der Einbezug Deutschlands höchster Rechtsinstanz in einen Rechtsstreit zum nahehelichen Unterhalt einmal mehr zeigt, ist für die interessengerechte Ehefolgenregelung eine professionelle Rechtsvertretung unumgänglich. Die Familienrechtspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen ihren Mandanten hierbei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
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