Werden Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft eingebracht hat dies, je nach Ausgestaltung der Übertragung unterschiedliche steuerrechtliche Folgen, über die das Bundesministerium für Finanzen am 11. Juli 2011 informiert hat. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler schildert die Kriterien der Einbringung wirtschaftlicher Güter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
(firmenpresse) - Geht mit der Übertragung wirtschaftlicher Güter seitens des Übertragenden eine Anteilserhöhung an der Personengesellschaft einher, spricht man von einer Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Für deren rechtliche Bewertung ist das Kapitalkonto der Handelsbilanz von maßgeblicher Bedeutung. Das Handelrecht bestimmt den Umfang der Gesellschaftsrechte nach dem Kapitalanteil des Gesellschafters. Typische Gesellschaftsrechte sind beispielsweise die Verteilung jährlicher Gewinne, die Berechtigung, Entnahmen vorzunehmen sowie das Recht, Auseinandersetzungen im Namen der Personengesellschaft zu führen.
Sofern die Buchführung nach zulässiger Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vom handelsrechtlichen Standard abweicht, stellt sich die steuerliche Bewertung folgendermaßen dar:
Kapitalkonto I
Werden infolge der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus Privatvermögen Buchungen auf dem Kapitalkonto I vorgenommen, geht der Fiskus davon aus, dass es sich um eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt. Relevant ist die Gewährung der Gesellschaftsrechte in den Bereichen Gewinnverteilung, Entnahmen und Auseinandersetzungen. Die Übertragung von Stimmrechten allein begründet keine ausreichende Gegenleistung, da sie sich nicht auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beziehen.
Weitere Gesellschafterkonten
Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gestatten die Führung variabler Gesellschafterkonten. Ob eine Übertragung hier mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten einhergeht, bestimmt sich einzelfallbezogen aus den relevanten Vertragsabreden. Werden auf einem Konto nicht nur Einnahmen, sondern auch Verluste verbucht, gilt dies der Rechtsprechung als Indiz für das Vorliegen eines Kapitalkontos.
Liegt ein solches, Kapitalkonto II genanntes, Buchungskonto vor, gelten dieselben Regelungen wie für das Bestehen eines einzigen Kapitalkontos. Hier wird in steuerrechtlicher Hinsicht von einem einheitlichen Kapitalkonto ausgegangen, das Gesellschaftsrechte auch bei Verbuchungen auf Unterkonten vermittelt.
Qualifiziert sich das Gesellschafterkonto nicht als Kapitalkonto, geht die Rechtsprechung vom Vorliegen eines Darlehenskontos aus. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Buchung auf einem Darlehenskonto gewährt keine Gesellschaftsrechte. Hier liegt ein entgeltlicher Übertrag vor, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zu behandeln ist.
Damit die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Personengesellschaft die gewünschten Folgen entfaltet, sollte in jedem Fall vorher der Rat eines erfahrenen Steuer- und Buchhaltungsexperten eingeholt werden. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler steht hierfür jederzeit gerne bereit.
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Monika Nadler
Steuerberaterin
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