Ständiges Pendeln belastet nicht nur die Nerven der Berufstätigen, auch die Geldbörse wird bei den aktuellen Benzinkosten nicht geschont. Wenigstens kann jeder Arbeitnehmer in der Steuererklärung für Fahrten zur Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Welche Strecken berücksichtigt werden und wie die Pauschale bemessen wird, erklärt die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.
(firmenpresse) - Welche Strecken berücksichtigt das Finanzamt?
- Alle Verkehrsmittel sind begünstigt, nicht nur Autofahrten. Wege mit dem Bus, Bahn und Fahrrad gelten auch
- Sie gilt auch für alle Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft
- Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt werden berücksichtigt
- Es wird nur eine Fahrt am Tag berücksichtigt, auch wenn mehrere Fahrten am Tag nötig waren
- Zugrunde gelegt wird immer die kürzeste und/oder verkehrsgünstigere Strecke
- Pro Jahr können 220 bis 230 Fahrten bei einer 5-Tage-Woche und 260 bis 280 Fahrten bei einer 6-Tage-Woche geltend gemacht werden
Entfernungskilometer
Pro Entfernungskilometer werden 0,30 Cent erstattet. Die Anzahl der Kilometer werden nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen. Hier wird immer die kürzeste Entfernung berechnet. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw ist es unter Umständen möglich, einen höheren Betrag anzusetzen. Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer und nicht für angefangene Kilometer bewilligt.
So wird die Entfernungspauschale berechnet
Die Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x Cent ergeben den absetzbaren Betrag pro Kilometer.
Mit weiterführenden Informationen zum Thema Entfernungspauschale steht die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
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