Die Richter des Bundesfinanzhofes urteilten hinsichtlich der Versteuerung von Geschenk- und Tankgutscheinen im vergangenen Jahr wiederholt gegen die Finanzverwaltung. Mittlerweile hat die OFD Rheinland mit einem Erlass konkretisiert, wie derartige Sachbezüge durch die Finanzämter bewertet werden sollen. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler berichtet über die aktuelle Situation.
(firmenpresse) - Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern monatlich sachliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 44 Euro machen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge auf sie zu entrichten wären. Ein kleineres Geburtstagsgeschenk oder regelmäßige Zuwendungen in geringer Höhe werden so ohne Zusatzbelastung möglich. Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2010, dass diese Regelung in verschiedenen Gestaltungsformen auch auf Geschenk- und Tankgutscheine anzuwenden sei. Für kleinere Arbeitgeber, die steuerliche Belastungen deutlich bemerken, ist diese Rechtslage, die eine Vielzahl von Sachbezügen steuerfrei macht, sehr erfreulich.
Mit der Oberfinanzdirektion Rheinland reagierte erstmals der Fiskus auf die konkretisierte Rechtslage, aufgrund derer ihm in der Summe ein signifikanter Steuerertrag entgeht. Nach einem aktuellen Erlass der Oberfinanzdirektion soll der Bewertungsabschlag von vier Prozent auf einen großen Anteil der vom BFH steuerbefreiten Sachbezüge entfallen.
Wie hoch der Steuerwert eines Sachbezuges anzusetzen ist, bestimmt sich nach dessen Letztverbraucherpreis abzüglich üblicher Preisnachlässe. Zur Verwaltungserleichterung gilt hier ein pauschaler Abzug von vier Prozent auf alle Letztverbrauchpreise - der sogenannte Bewertungsabschlag. Der aktuelle Erlass der Oberfinanzdirektion Rheinland nimmt folgende Sachbezüge von der Anwendung des Bewertungsabschlags aus:
- Gutscheine mit begrenztem Betrag
- Alle Sachbezüge, die beim Arbeitgeber durch eine Kostenerstattung verrechnet werden.
- Geldzuwendungen, sofern sie nur für einen vorab festgelegten Zweck genutzt werden dürfen.
In Folge dieser Bewertungsregelung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzuraten, darauf achtzugeben, dass Sachbezüge nicht über 44 Euro im Monat hinausgehen. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist automatisch der gesamte Sachbezug zu versteuern.
Die steuerliche Ausgestaltung von Gratifikationen und Sachbezügen ist nicht unkompliziert. Monika Nadler engagiert sich als Steuerberaterin seit vielen Jahren dafür, diese und andere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Für eine umfassende Beratung steht sie gerne bereit.
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